Kollektivvertrag News Nachrichten KV Runden Lohnerhöhungen
ein Kollektivvertrag ist nicht selbstverständlich, es ist das einzige Dokument für alle
Arbeiter und Angestellten der regelt, das Sie überhaupt Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bekommen -
Wenn nun viele austreten würden wären diese KV Verhandlungen sofort eingestellt und alle Unternehmer
werden als erstes ihre Sonderzahlungen streichen - (so
ein praktisches System wo es jedes Jahr ein wenig mehr wird
gibt es nirgends auf der Welt auch in de ist es anders, oder
ähnlich, in den anderen Ländern bekommst nicht einmal einen
Händedruck)
Kollektivvertrag KV News 2017
hier nun die neuesten KV Runden, Lohnerhöhungen Ergebnisse
und wichtige Mindestlöhne..
- 10.11.2016 Metaller-KV: Abschluss mit Gießereiindustrie, Erhöhung
um 1,68 Prozent Proge Home
- 10.11.2016 Abschluss Kollektivvertragsverhandlungen Handelsangestellte
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- KV Handel ab 01. Jänner 2017 +1,33 Prozent mehr Lohn, Mindestlohn steigt auf 1.546 Euro brutto
- 07.11.2016 Metaller-KV: Abschluss Fahrzeugindustrie, Freizeitoption für 30.000 Beschäftigte
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- 07.11.2016 Dritter Abschluss Metall KV: Gas/Wärme Mindestlohn beträgt EUR 1.855,34
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- 04.11.2016 Metaller KV: Abschluss Bergbau-Stahl Bis zu zwei Prozent mehr Lohn
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- 04.11.2016 Metaller-KV: Erster Abschluss mit FMMI erreicht Niedrige Einkommen steigen um zwei Prozent
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Juli 2017 Proge Abschlüsse Home
- alle KV Abschlüsse 2017 im Detail Proge Home
Lohnerhöhungen sind immer unterschiedlich, die Erhöhungen
sind Durchschnittsangaben... da gibt es auch in den
Bundesländern Unterschiede, hier sind die kompletten News:
Gewerkschaft aktuelle
Abschlüsse Home
Stellenausschreibungen in Österreich
Stellenausschreibungen: Angabe des Entgelts ist Pflicht!
Seit 1. Jänner kann Missachtung geahndet werden. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Stellenausschreibungen mit Angaben zum Mindestentgelt zu versehen. Damit erhalten BewerberInnen nun die Möglichkeit, sich über die zu erwartenden Entlohnung zu informieren und können sich besser auf das Bewerbungsgespräch
vorbereiten
Obwohl diese Verpflichtung seit 1. März 2011 gültig ist, wurde sie bisher nur von wenigen Unternehmen und Arbeitsvermittlungen eingehalten. Seit 1. Jänner 2012 können Verstöße jedoch mit bis zu jeweils 360,- Euro Verwaltungsstrafe geahndet
werden
Die Verpflichtung zur Ausschreibung gilt für alle ausgeschriebenen Stellen in der Privatwirtschaft, also auch für Teilzeitstellen und geringfügige Jobs. Für Freie DienstnehmerInnen ist die Einkommensangabe in Stelleninseraten nicht vorgeschrieben, kann jedoch freiwillig
erfolgen
Was ist anzugeben?
Grundlage bildet das jeweils gültige Mindestentgelt, das über Kollektivvertrag, per Gesetz oder über andere Normen kollektiver Rechtsgestaltung, wie zum Beispiel Betriebsvereinbarungen, festgelegt
ist
- Höhe des Einkommens pro Zeiteinheit (Stunden-, Monats- oder Jahresentgelt)
- wird ausdrücklich nach Berufserfahrung verlangt, müssen zusätzliche Einstufungskriterien berücksichtigt werden (z.B. Verwendungsgruppenjahre)
- die Bereitschaft zur Überzahlung
Sowohl die Angabe des Kollektivvertrages für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz als auch die Angabe des möglichen Entgeltrahmens "von ... bis ... Euro brutto monatlich" ist
empfehlenswert
Beispiele für eine korrekte Stellenausschreibung
- "Lohn ... Euro/brutto/Monat nach Kollektivvertrag Metallindustrie, Überzahlung möglich."
- "Verhandlungsbasis ... Euro brutto monatlich nach KV-Elektro- und Elektroindustrie mit Bereitschaft zur Überzahlung."
- "Geboten wird ein leistungsorientiertes Monatsgehalt von ... Euro bis ... Euro/brutto, Überzahlung je nach konkreter Qualifikation."
- "Für die Position … (mindestens 5 Jahre Berufserfahrung) Entlohnung ab … Euro/brutto über kollektivvertraglichem Mindestlohn."
Die Angabe des Mindestentgelts bei Stelleninseraten gilt sowohl für externe Ausschreibungen (zB Zeitungen, Internet usw.) als auch für interne (zB Intranet oder am "Schwarzen
Brett")
Sanktionen bei Verstößen
Mit 1. Jänner 2012 sind Strafsanktionen sowohl für ArbeitgeberInnen als auch ArbeitsvermittlerInnen, deren Stellenausschreibungen nicht korrekt sind, in Kraft getreten. Diese reichen von einer Verwarnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 360,00
Mehr Geld zu Weihnachten - Bringt der Weihnachtsmann dein Weihnachtsgeld?
Der Weihnachtsmann bringt weder die Geschenke, noch das Weihnachtsgeld. Auch das Gesetz macht hier keine
Geschenke, denn Anspruch, Höhe und Fälligkeit des Weihnachtsgeldes werden von den Gewerkschaften über Kollektivverträge
geregelt
Gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, in der Fachsprache auch
Weihnachtsremuneration genannt, gibt es nicht. Die Sonderzahlung, wie die offizielle Bezeichnung lautet, ist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt, welcher wiederum von Gewerkschaften verhandelt
wird
Höhe des Weihnachtsgeldes
Die Höhe der Sonderzahlung hängt vom gültigen Kollektivvertrag
ab. Meistens beträgt das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt oder einen Monatslohn. Regelmäßig geleistete Überstunden und Prämien müssen nur dann im
Urlaubs oder Weihnachtsgeld enthalten sein, wenn dies im Kollektivvertrag vereinbart
ist
Wann wird es ausbezahlt?
Die Auszahlung der Sonderzahlung hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Das Weihnachtsgeld ist meist im November oder Dezember fällig. Manche Branchen zahlen die beiden Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) nicht zweimal jährlich aus, sondern auf viermal
aufgeteilt
Das volle Weihnachtsgeld oder aliquot?
Ist ein/e ArbeitnehmerIn das ganze Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt, erhält sie/er das volle Weihnachtsgeld. Bei Ein- und Austritt im laufenden Kalenderjahr wird das Weihnachtsgeld nur aliquot, also nur der jeweilige Anteil ausbezahlt. Für Zeiten von Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst gebührt kein Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld
Weniger als Urlaubsgeld
Obwohl Urlaubsund Weihnachtsgeld in Bruttobeträgen gleich hoch sind, bleibt beim Weihnachtsgeld netto oft weniger im Börsel. Das liegt an steuerlichen
Regelungen
Kein Gesetz
Nicht das Gesetz oder der Weihnachtsmann regeln den Anspruch auf Sonderzahlungen, sondern Gewerkschaften durch Kollektivverträge. Gewerkschaften setzen sich aktiv dafür ein, für Beschäftigte aller Branchen das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu vereinbaren. Kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung und sind auch im Arbeitsvertrag keine Sonderzahlungen vereinbart, gibt es kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Rechtstipp: "Fristlose" - Nicht so schnell!
Spielregeln für Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gibt es im österreichischen Arbeitsrecht genaue Spielregeln. Der Arbeitgeber hat einseitig nur eine Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu beenden, nämlich unter Einhaltung einer Frist zu kündigen. Davon zu unterscheiden ist die Entlassung, umgangssprachlich auch "Fristlose" genannt. Sie ist unverzüglich möglich, aber nur dann gerechtfertigt, wenn wichtige im Gesetz aufgezählte Entlassungsgründe dafür
vorliegen
Kündigungsfrist umgehen
Leider versuchen Arbeitgeber immer wieder diese Möglichkeit zu nutzen, auch wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, weil im Unterschied zur Kündigung bei der Entlassung keine Abfertigung gezahlt werden muss und weil auch die Kündigungsfrist - und damit das Entgelt für diese Zeit - entfällt. Wie im Fall von Gerhard G.: Bei einem Kostenvoranschlag hat er sich schlicht verschätzt, die tatsächliche Durchführung des Projekts erforderte mehr Arbeitsstunden als er dafür vorgesehen
hatte
Nur mit entsprechender Begründung
Grundsätzlich rechtfertigen nur wenige, im Gesetz explizit angeführte Gründe eine Entlassung. Die bekanntesten Entlassungsgründe sind Diebstahl, Ehrenbeleidigungen, Tätlichkeiten gegen den Arbeitgeber und ähnliche
Verfehlungen
Eine einmalige Fehlleistung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit rechtfertigt jedoch nicht in jedem Fall den Ausspruch einer Entlassung! So ist zum Beispiel einmaliges Zuspätkommen oder einmalige Alkoholisierung während der Arbeit kein Grund für eine berechtigte Entlassung. Dieses Verhalten rechtfertigt höchstens eine Ermahnung bzw. Verwarnung seitens des Arbeitgebers. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass Alkohol im Arbeitsleben in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit haben kann, wie zum Beispiel bei einem Führerscheinentzug für
Chauffeure
Nicht gefallen lassen!
Im Fall von Kollegen G. hat das Arbeitsgericht klar ausgesprochen, dass eine Entlassung aufgrund einer dienstlichen Fehlleistung nicht gerechtfertigt ist und dass er Anspruch auf die Abfertigung und auf das volle Entgelt für die nicht mehr gearbeitete Kündigungsfrist hat. Insgesamt erhielt G. dadurch einen Schadenersatz von über 40.000,- Euro. Gerade nach langen Dienstzeiten sind Entlassungen für die Betroffenen oft ein sehr harter Schlag. Daher: Nicht einfach gefallen lassen, sondern hinterfragen ob die Beendigung überhaupt zu Recht erfolgt ist!
Die ExpertInnen der PRO-GE Rechtsabteilung helfen bei rechtlichen Fragen unter der Tel.-Nr. (01) 534 44-69 DW 142 bzw. 143 oder per E-Mail an
recht@proge.at gerne weiter
Rechtstipp: Krankmeldung per Fax oder E-Mail
Immer nachfragen, ob Nachricht auch erhalten wurde
Ein Arbeitnehmer sendete eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung per Fax an den Arbeitgeber. Die Übersendung wurde durch einen positiven Sendebericht ("OK-Vermerk") bestätigt. Der Arbeitgeber bestritt jedoch, die Faxnachricht erhalten zu haben und daher für ihn keine gültige Krankmeldung vorlag. Somit bezahlte der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit kein
Krankenentgelt
Meldung per Fax nicht ausreichend
Der OGH hat, trotz positiven Sendeberichts, die Meldung der Arbeitsunfähigkeit per Fax als nicht ausreichend angesehen. Denn durch den positiven Sendebericht würde lediglich die Versendung des Telefax bestätigt, nicht jedoch den tatsächlichen Zugang beim Empfänger
Was heißt das für die Praxis?
Obwohl Faxnachrichten immer mehr an Bedeutung verlieren, sollte man sich immer beim Empfänger bzw. der Empfängerin erkundigen, ob die Nachricht auch angekommen ist (z.B. telefonisch). Dasselbe gilt auch für E-Mails. Im Zweifel sollten wesentliche Schreiben (z.B. Krankmeldungen, Geltendmachungen usw.) mittels eingeschriebenem Brief versendet
werden
Gewerkschaften in Österreich
Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB)
Wir stehen für soziale Gerechtigkeit unsere Mitglieder sind unsere Stärke
- Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) ist eine überparteiliche Interessenvertretung unselbstständiger Erwerbstätiger mit 1,2 Millionen Mitgliedern. Der ÖGB und seine Gewerkschaften vertreten die Interessen aller ArbeitnehmerInnen gegenüber Arbeitgebern, Staat und
Parteien
Das Mission Statement des ÖGB
Wir arbeiten mit aller Kraft dafür, dass alle Menschen auf soziale Sicherheit vertrauen können; dass der vorhandene Wohlstand gerecht verteilt wird; und dass alle Menschen - alt oder jung, Männer oder Frauen, beschäftigt oder arbeitslos, krank oder gesund, in Österreich geboren oder nicht - die gleichen Chancen haben
PRO-GE Produktionsgewerkschaft
Die Produktionsgewerkschaft (PRO-GE) verhandelt jährlich über 140 Kollektivverträge und ist mit mehr als 230.000 Mitgliedern die größte ArbeiterInnengewerkschaft in
Österreich
Die PRO-GE vertritt die ArbeitnehmerInnen in den Branchen:
- Arbeitskräfteüberlassung
- Metallbereich, Metallindustrie, Bergbau, Metallgewerbe, Energieversorgung, Mineralölindustrie
- Textilbereich, Textilindustrie, Textilgewerbe, Bekleidungsindustrie, Bekleidungsgewerbe, Leder
- Bereich Papier, Papier- und Papieerzeugende Industrie
- Bereich Glas, Glasbe- und -verarbeitende Industrie, Gablonzer, Glasbläser,..
- Bereich Chemie, Chemische Industrie, Chemisches Gewerbe,..
- Bereiche Agrar Nahrung Genuss, Bäckergewerbe, Mühlenindustrie, Molkereien,
Kaffeemittelindustrie,..
Mehr
Informationen gibt es unter www.proge.at
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