Kündigung und Entlassungsgründe in Österreich
Gründe für Kündigung oder Entlassung - ein wesentlicher Unterschied! Es gibt mehrere Möglichkeiten ein Arbeitsverhältnis zu beenden - In jedem Fall sind betroffene Arbeitnehmer-Innen gut beraten sich bei Kündigung oder Entlassung an die Arbeiterkammer zu wenden und sich über die Rechtslage genau zu informieren: Wie lange dauert die Kündigungsfrist? Steht eigentlich eine Abfertigung zu?
Aktuell vom: 15.01.2010
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Gründe für Kündigung oder Entlassung Informationen
Fragen und Antworten:
- Arbeitnehmer will sofort kündigen und sofort gehen (wegen Streit, Verletzung der Ehre, Mobbing, ..)
Selbstverständlich gibt es solche Formen der Auflösung auch! Wir halten sie auf den laufenden, bei
Mobbing wissen wir das es viele Entscheidungen für den Arbeitnehmer gibt und sie ihr Geld so monatelang
nachbezahlt bekommen, bei den anderen Fälle ist wahrscheinlich mit Verlust der Sonderzahlungen und
Abfertigung zu rechnen, bereits geleistete Stunden und Überstunden müssen aber bezahlt werden!!
Interessant, es gibt viele Besucher hier wegen diesem Thema, es gibt leider auch viele Kündigungen in
letzter Zeit (seit Dezember)
Entlassungsgründe für Arbeiter
- Beharrliche Pflichtenverweigerung
- Dauernde Arbeitsunfähigkeit
- Grobe Ehrenbeleidigung
- Inhaftierung
- Nebengeschäfte
- Unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes
- Unfähigkeit zur Dienstverrichtung
- Vertrauensunwürdigkeit
Entlassungsgründe für Angestellte
- Beharrliche Pflichtenverweigerung
- Unfähigkeit zur Dienstverrichtung
- Unterlassung der Dienstleistung
- Untreue
- Vertrauensunwürdigkeit
Beendigung der Arbeitsverhältnisses: Arbeiterkammer
Portal Kündigung
Kündigung durch den Arbeitgeber
Gegen eine Kündigung ist man nicht immer wehrlos. In manchen Fällen kann man mit einer Anfechtung beim
Arbeitsgericht durchaus Erfolg haben
Löst die Chefin / Chef ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf, so spricht man von einer Kündigung. Einer
Kündigung ist ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich, auch im Urlaub oder im Krankenstand. Nicht so bei
befristeten Arbeitsverhältnissen - diese können im Normalfall vor Ende der Befristung überhaupt nicht gelöst
werden. Übrigens: Auch die Lehre ist ein befristetes Arbeitsverhältnis !
Die Arbeitgeber müssen jedenfalls die Kündigungsfristen einhalten. Während dieser Zeit steht der / dem
Betroffenen weiterhin das volle Entgelt einschließlich Sonderzahlungen zu, für unverbrauchten Urlaub gibt es die
Urlaubersatzleistung - Vorsicht bei Auflösungs- und Verzichtserklärungen - keinesfalls leichtfertig
unterschreiben ! Es empfiehlt sich jedenfalls eine Rücksprache bei der AK.
Halten die Arbeitgeber / der Arbeitgeber die Kündigungsfristen und
Termine nicht ein, hat man Anspruch auf Kündigungsentschädigung
Kündigung während eines Krankenstandes
Wird man während eines Krankenstandes gekündigt, endet das Arbeitsverhältnis zwar mit Ende der
Kündigungsfrist, es besteht jedoch im Falle eines längeren Krankenstandes die Möglichkeit, dass der Betrieb
über das Arbeitsende hinaus Entgelt bezahlen muss. Informieren Sie sich auch in diesem Fall bei der AK!
Während der Kündigungsfrist steht der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer bezahlte Freizeit für die
Arbeitssuche zu: im Normalfall ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit, sofern im Kollektivvertrag nicht
anders vereinbart
Anfechtung der Kündigung
Man kann eine Kündigung beim Arbeitsgericht auch anfechten, wenn sie aus einem so genannten verpönten Motiv
erfolgt ist. Ein verpöntes Motiv wäre zum Beispiel der Beitritt zur Gewerkschaft oder die Einforderung von
Überstunden. Ebenso können sozial ungerechtfertigte oder diskriminierende Kündigungen angefochten werden, zb
bei älteren Arbeitnehmern
Achtung die Frist für die Anfechtung dauert nur wenige Tage ! Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, sollten
Betroffene sofort mit Ihm Kontakt aufnehmen - auch er kann gegen eine Kündigung ankämpfen. Bestimmte
Arbeitnehmer/Innen sind besonders vor Kündigung geschützt wie Betriebsräte/Innen und werdende Mütter
Kündigungsfristen und Termine
Kündigungsfristen und Termine sind gesetzlich genau geregelt ! Die Kündigungsfrist ist jene Zeitspanne,
die zwischen dem Erhalt der Kündigung (blauer Brief) und dem Kündigungstermin liegt. Der Kündigungstermin ist
der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer sollte über ihre/seine Rechte im Falle der Kündigung genau
Bescheid wissen. Vor allem, was die Fristen und Termine betrifft, gibt es einige Unterschiede: Während für
Angestellte das Gesetz alle Kündigungsfristen und Termine genau regelt, ist es bei den Arbeitern der jeweilige
Kollektivvertrag. Und der sieht je nach Branche unterschiedlich aus. Gibt es keinen Kollektivvertrag und auch
keine Einzelvereinbarung im Arbeitsvertrag, so gilt für Arbeiter/Innen eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. Tipp:
Betroffene sollten sich bei einer Kündigung jedenfalls bei der Arbeiterkammer informieren, ob auch alle Fristen
eingehalten wurden! Es geht oft um viel Geld
Bei Angestellten betragen die Kündigungsfristen je nach Arbeitsjahren zwischen sechs Wochen und fünf Monaten
Die Kündigungsfrist beginnt mit der mündlichen Mitteilung oder mit der Zustellung des Kündigungsschreibens
und dauert bie zum endgültig letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, dem Kündigungstermin
Arbeitsverhältnisse von Angestellten enden immer zum Ende des Quartals, also am 31. März, 30. Juni, 30.
September und 31. Dezember. Im Arbeitsvertrag können auch der 15. und der Letzte eines beliebigen Monats
vereinbart werden. Vorsicht: Damit hat das Unternehmen deutlich mehr Kündigungsmöglichkeiten! Hält der/die
Arbeitgeber/in die vorgeschriebenen Fristen und Termin nicht ein, ist eine Kündigungsentschädigung fällig. Die
Höhe richtet sich nach dem Entgelt, das der Betroffene verdient hätte, wäre die Kündigung ordnungsgemäß
erfolgt
Von Auflösung bis Entlassung
Neben Kündigung durch die Firma gibt es noch andere Arten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Ob
Selbstkündigung, Auflösung oder fristlose Entlassung, seine Rechte sollte man kennen
Einer der häufigsten Formen der Auflösung ist obige Kündigung durch den Arbeitgeber
Einvernehmliche Auflösung
Bei der einvernehmlichen Auflösung kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überein, dass sie das
Arbeitsverhältnis zu einem frei wählbaren Termin und unter frei vereinbarten Fristen beenden. Tipp: Treffen Sie
alle Vereinbarungen zu einer einvernehmlichen Auflösung schriftlich !
Vorzeitige Austritt
Eine weitere Möglichkeit , das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist der vorzeitige Austritt. Dieser bedeutet,
dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer sofort beendet wird. Hier ist zu unterscheiden zwischen berechtigtem
und unberechtigtem vorzeitigen Austritt. Von einem berechtigtem Austritt ist dann die Rede, wenn sich die Firma
etwas zu Schulden hat kommen lassen - zum Beispiel, wenn kein Lohn ausbezahlt wurde. In diesem Fall müssen die
Betroffenen die Firma zur Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist auffordern. Wird nicht gezahlt, so können die
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden. Tipp: Halten Sie vorher Rücksprache mit der
AK ! (ein letzter Anruf als Chance)
Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne dass die Firma eine Schuld trifft,
so handelt es sich um einen unberechtigten Austritt. Vorsicht: Dieser Schritt sollte gut überlegt sein, denn er
bedeutet oft massive finanzielle Einbussen für den Arbeitnehmer wie zum Beispiel den Verlust der Sonderzahlungen
Entlassung
Bei der Entlassung beendet die Firma das Arbeitsverhältnis mit
sofortiger Wirkung. Dafür muss es aber einen triftigen Grund geben!
Kündigung - Was steht mir zu
Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, so muss die Firma das bereits verdiente Gehalt oder den Lohn inklusive aller
geleisteten Überstunden zahlen. Unverbrauchter Urlaub ist als Urlaubsersatzleistung auszubezahlen.
Endet das Arbeitsverhältnis während des Arbeitsjahres, wird der Urlaubsanspruch aliquotiert - also anteilig -
berechnet. Zu viel verbrauchter Urlaub wird dem Gekündigten nur dann abgezogen, wenn es sich um eine berechtigte
Entlassung oder um einen unberechtigten Austritt des Arbeitnehmers handelt
Die Sonderzahlungen - also Urlaubs und Weihnachtsgeld - muss die Firma ebenfalls anteilig ausbezahlen
Hat das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Jahre gedauert, hat man auch Anspruch auf Abfertigung. Im alten
Abfertigungsrecht - Beginn des Arbeitsverhältnisses vor 2003 - muss die Abfertigung das Unternehmen auszahlen.
Gilt das neue Abfertigungsrecht - Beginn des Arbeitverhältnisses ab 2003 - so kann der Gekündigte / die
Gekündigte die Auszahlung der Abfertigung bei der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekassa beantragen
Bei Selbstkündigung oder gerechtfertigter Entlassung gehen nach dem alten Abfertigungsrecht die Ansprüche
verloren
Stellt sich eine Lohn oder Gehaltsabrechnung als falsch heraus, so ist ein Einspruch nur innerhalb bestimmter
Fristen möglich. Tipp: Lassen Sie Ihre Abrechnung von der AK überprüfen, bevor Sie unterschreiben! Gekündigte
haben außerdem Anspruch auf ein Dienstzeugnis
Beendigung der Arbeitsverhältnisses: Arbeiterkammer
Portal Kündigung
Besonders linke (Chef) Kündigungen
- Man sitzt im Büro, arbeitet jede Woche 50 Stunden oder mehr, teilweise sogar für viele unbezahlte
Überstunden und sieht dann zu Weihnachten die eigene Position ausgeschrieben in den verschiedenen
Jobbörsen
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