Auftraggeberhaftung - HFU Liste der Sozialversicherung Österreich

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HFU Liste, Gesamtliste und Auftraggeberhaftung

Aktuell vom: 15.02.2011

Immer steht das Innen hier, kein einziger hat in den Jahren was gesucht mit INNEN


Auftraggeber-Innen-haftung in Kraft ab 1.9.2009

Mit dem Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber/innen von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden

Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz tritt die Auftraggeber/innenhaftung per 01.09.2009 in Kraft

Ab sofort stehen Generalunternehmen in der Pflicht

Es gibt endlich eine Liste aus der wir feststellen können ob die Subunternehmer ihre Sozialabgaben zahlen und die großen Bauunternehmen stehen mit in der Haftung, sie können zwar ohne die Liste arbeiten, müssen dann aber 20 Prozent der Auftragssumme des Subunternehmers an die WGKK abliefern (als Sicherheit)

Jene Firmen die diese Abgaben bisher immer ordentlich bezahlt haben werden nun in diese Liste aufgenommen und sollten nun ohne Problem auch diese aufgenommen werden und dadurch auch Aufträge bekommen

Die Haftungsbestimmungen

Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes

Die Auftraggeberhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die spätestens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Zahlung des Werklohnes erfolgt ist

Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist

Eintrag in die Liste !

  • mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben
  • und es dürfen (jetzt, heute) keine Beitragsrückstände vorliegen
  • Eintrag erfolgt nicht automatisch!

Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste

Die Auftraggeberhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird

Diese Liste ist von den Krankenversicherungsträgern tagesaktuell zu führen. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wurde ein Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) eingerichtet, dem unter anderem die Führung der HFU-Gesamtliste obliegt. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und es dürfen keine Beitragsrückstände vorliegen. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10 Prozent der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen

Die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Monate bzw die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Gesamtliste

HFU-Gesamtliste

Das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung, eingerichtet bei der Wiener Gebietskrankenkasse, hat gemäß § 67b Abs 6 ASVG eine Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) zu führen sowie die kostenlose Einsicht in diese auf elektronischem Weg zu ermöglichen

So finden Sie die gewünschte Information:

Ist Ihnen die Dienstgebernummer des gesuchten Unternehmens nicht bekannt, klicken Sie zunächst auf den Link "Dienstgeber für Auftraggeberhaftung suchen". Bei Kenntnis der Dienstgebernummer des gesuchten Unternehmens klicken Sie auf den Link "Dienstgeber in der HFU-Gesamtliste suchen"

Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum

Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 Prozent des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist.

Das Dienstleistungszentrum ist für die Entgegennahme, Weiterleitung und Verrechnung des Haftungsbetrages zuständig. Die Höhe des Haftungsbetrages ist jährlich (erstmals ab 2010) auf Grund der Informationen des Dienstleistungszentrums anzupassen, wenn die Gesamtheit der Haftungsbeträge nicht den in diesem Kalenderjahr uneinbringlich gewordenen Beiträgen entspricht

Haftung bei Umgehungsgeschäften

Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauftragende Unternehmen dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste

Was versteht man unter einem Umgehungsgeschäft?

Ein Umgehungsgeschäft kann u.a. daran erkannt werden, dass das beauftragte Unternehmen keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal aufweist, in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen steht oder der Auftrag aufgrund eines deutlich "unterpreislichen" Angebots erteilt wurde

Auskunftspflicht

Die beauftragenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern auf deren Anfrage innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von 1.000 Euro bis 20.000 Euro (im Wiederholungsfall)

  • Auftraggeber/innenhaftung AGH
  • HFU-Gesamtliste
  • AGH-Formulare
  • AGH Mustererlagschein - Onlineüberweisung
  • FAQ - speziell für Auftraggeber/innen
  • FAQ - speziell für Auftragnehmer/innen

Natürlich, und das finden wir sehr erfreulich, kann nun jeder Österreicher und Bürger der an eine Firma einen Auftrag vergibt extra nachschauen ob diese Firma wirklich seriös ist, die Anwendung gilt aber nur für Generalunternehmer und BAU Firmen, besonders Wiener Baufirmen und Pseudofirmen können nun aber schnell abgefragt werden, Gemeinden und Städte sind auch Unternehmen, sie vergeben an weitere Unternehmen, sie werden aus diesem Gesetz nicht ausgenommen

Auch Arbeitskräfteüberlasser in die Liste!

Wir sind ein Arbeitskräfteüberlasser und haben auch Mitarbeiter im Baunebengewerbe beschäftigt. Gilt für uns auch die AuftraggeberInnen-Haftung? Ist für uns eine Aufnahme in die HFU-Liste möglich?

Die neue Auftraggeberhaftung stellt hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit darauf ab, ob Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG weitergegeben werden. § 19 Abs 1a UStG bestimmt, dass er auch für die Überlassung von Arbeitskräften gilt, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Die Auftraggeberhaftung findet daher auch bei Arbeitskräfteüberlassung Anwendung. Dabei wird die Überlassung von Arbeitskräften, welche beim beschäftigenden Unternehmen im Rahmen einer Bauleistung eingesetzt werden, so behandelt wie die Weitergabe der Erbringung von Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG. Das beschäftigende Unternehmen haftet für 20% des an das Arbeitskräfte überlassende Unternehmen für die im Rahmen einer Bauleistung tätig werdenden überlassenen Arbeitskräfte geleisteten Entgeltes, sofern das Arbeitskräfte überlassende Unternehmen zum Leistungszeitpunkt nicht in der HFU-Liste aufscheint. Eine Aufnahme in die HFU-Liste ist für Arbeitskräfteüberlasser daher bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich

Wann muss ich in meiner Eigenschaft als Auftraggeber/in in die HFU-Liste Einsicht nehmen?

Sie sollten am Tag der Überweisung des Werklohnes in die HFU-Gesamtliste Einsicht nehmen. Den Zeitpunkt der Überweisung an den Auftragnehmer haben Sie als Auftrag gebendes Unternehmen nachzuweisen. Abweichend davon ist der der Überweisung (Leistungszeitpunkt) vorangehende Kalendertag maßgeblich, wenn an diesem die elektronische Einsichtnahme in die HFU-Liste erfolgte und die tagesgleiche Erteilung des Auftrages zur Zahlung des Werklohnes unmöglich oder unzumutbar war


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