Inkasso - Zahlungsprobleme und Inkassodienste

Inkasso Probleme in Österreich - Immer mehr Firmen übertragen ihre Außenstände einem spezialisierten Inkasso Unternehmen. Diese Taktik der professionellen Schuldeneintreibung ist so simpel wie effektiv - Mit drohend formulierten Mahnungen sollen Schuldner eingeschüchtert und zur Zahlung der Forderung bewegt werden – auch wenn diese gar nicht besteht

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Inkasso Probleme in Österreich

Update vom 08.04.2010

Informationen - wenn Sie mit unberechtigten Zahlungserinnerungen, Mahnungen etc. bombardiert werden, schnelle Auskunft im Umgang mit lästigen Inkassobüros

Immer mehr Firmen übertragen die Bearbeitung ihrer Außenstände einem spezialisierten Inkasso-Unternehmen

Die Taktik dieser professionellen Schuldeneintreiber ist so simpel wie effektiv: Mit drohend formulierten Mahnungen sollen Schuldner eingeschüchtert und zur Zahlung der Forderung bewegt werden – auch wenn diese gar nicht besteht. Immer öfter geraten daher auch unbescholtene Bürger, die ihre Rechnungen stets pünktlich bezahlen, in die Fänge von Inkassobüros. Die gar nicht so zimperlich auftretenden Herrschaften dann wieder loszuwerden, ist gar nicht so einfach. wir zeigen Ihnen, wie Sie es dennoch schaffen


Wir bekommen immer mehr Zugriffe über sogenannten Grenzfälle, dazu:

Was darf der Gerichtsvollzieher?

Zu beachten ist allerdings, dass der Fall problematischer Fahrnisexekutionen, bei denen Schuldner ihre Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt sehen, keineswegs Ausnahmeerscheinungen sind. Schon fast zwangsläufig wird der unmittelbaren Lebensumgebung des Betroffenen bei einem Exekutionsvollzug bekannt, dass dieser Schulden hat

Judikatur zur Frage, ab wann die Privatsphäre rechtswidrig beeinträchtigt wird, fehlt weitgehend

Bei Einführung der „Anti-Stalking- Bestimmung“ des § 107 a StGB wurde in den Materialien allerdings darauf verwiesen, dass bestehende gesetzliche Erlaubnisnormen Gerichtsvollzieher in Amtsausübung vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausnehmen. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung legen aber sehr wohl nahe, dass auch bei Vornahme eines Zwangsvollzuges auf die Persönlichkeitsrechte des Schuldners zu achten ist. Etwa haben sich gem. § 25 EO die Vollstreckungsorgane bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten

Der Gerichtsvollzieher hat gemäß § 26 EO zwar das Recht, die Wohnung des Verpflichteten einschließlich der darin befindlichen Möbel und sonstigen Gegenstände sowie die Kleidung nicht aber dessen Körper, zu durchsuchen

Die vom Gesetz aufgetragene Schonung der Person wird es erfordern, dass ein Vollzugsorgan nur soweit in die Privatsphäre eingreift, wie dies den Zielen der Exekutionsordnung entsprechen kann. Das Ziel einer Exekutionshandlung kann es nur sein, pfändbare Gegenstände in Beschlag zu nehmen, um diese zugunsten der Gläubiger zu verwerten, nicht aber etwa den Schuldner durch soziale Druckausübung "zahlungswillig" zu machen. Eine derartige Intention lässt sich der Exekutionsordnung nicht entnehmen

Inkassodienste als Grenzfälle, sie können diese klagen! wenn:

Sobald eine Exekutionsvollzugshandlung nicht mehr darauf ausgerichtet ist, bestehende Forderungen durch Pfändung einbringlich zu machen, sondern ausschließlich darauf, den Schuldner öffentlich bloßzustellen und so zur Zahlung zu „bewegen“, wird die Grenze der Rechtmäßigkeit überschritten. Gerade darauf legen es meist private Inkassodienste an. Während die gerichtliche Fahrnisexekution meist in den Grenzen der Rechtmäßigkeit stattfinden wird, kann man sich gegen Störungen durch private Inkassofirmen, welche es auf öffentliche Bloßstellung des Schuldners anlegen, sehr wohl unter Berufung auf § 1328 a ABGB zum Schutz der Privatsphäre gerichtlich zur Wehr setzen

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