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Arbeitskräfteüberlassung AKÜ neue Regelungen und Richtlinien

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz AÜG Novellen neue Regelungen für Arbeitskräfteüberlassung AKÜ alle wesentlichen Änderungen für Zeitarbeit, Leiharbeit in Österreich ab 2013, das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) wurde überarbeitet und die Regierung hat die Novelle zum AÜG beschlossen, nachfolgend eine Übersicht über alle wesentlichen Neuerungen für Leiharbeiter und Zeitarbeiter

Arbeitskräfteüberlassung AKÜ neue Regelungen und Richtlinien

Mehr Information, mehr Absicherung und mehr Gleichstellung für LeiharbeiterInnen

Aufgrund einer EU-Richtlinie musste das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) überarbeitet werden. Ein von der Produktionsgewerkschaft und der Wirtschaftskammer gemeinsam erarbeiteter Vorschlag scheiterte allerdings am Widerstand einzelner Arbeitgeber. Am 4. September 2012 hat nun die Regierung die Novelle zum AÜG beschlossen und dabei viele von der PRO-GE angeregte Verbesserungen übernommen

Nachfolgend eine Übersicht über alle wesentlichen Neuerungen

Schluss mit der Tagelöhnerei

Das Gesetz verpflichtet Überlasser, ihre ArbeitnehmerInnen spätestens 14 Tage im Vorhinein über das Ende eines Einsatzes zu informieren, wenn sie länger als drei Monate überlassen waren. Damit ist endlich Schluss mit der Praxis, KollegInnen heute zu informieren, dass sie morgen nicht mehr gebraucht werden oder wo anders eingesetzt werden. Jeder Mensch hat das Recht, sich wenigstens zwei Wochen darauf einstellen zu können, wenn an seinem Arbeitsplatz einschneidende Änderungen bevorstehen!

Mehr Information über Entlohnung

Die "Einsatzinformation" vor Beginn jeder Überlassung muss ab 2013 auch die Einstufung im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes enthalten und Grundlohn sowie Zulagen, Zuschläge und dergleichen müssen jeweils getrennt ausgewiesen werden. Es muss die zu verrichtende Arbeit angeführt werden, die voraussichtliche Dauer des Einsatzes und gegebenenfalls, dass es sich um auswärtige Arbeit handelt. Wird Schwerarbeit oder Nachtschwerarbeit geleistet (wegen der Schwerarbeitspension sehr wichtig!), muss der Beschäftiger das dem Überlasser melden. Dieser muss Meldung an die Sozialversicherung erstatten und dem/der betroffenen ArbeitnehmerIn eine Kopie senden. Wer keine solche Meldungskopie bekommt, sollte sich gleich an die PRO-GE wenden!

Wirksame Maßnahmen gegen die vielen Arbeitsunfälle!

Laut Statistik der AUVA werden LeiharbeiterInnen zweieinhalb mal häufiger Opfer von Arbeitsunfälle als alle anderen ArbeitnehmerInnen! Um das endlich zu ändern müssen in Zukunft LeiharbeiterInnen vor Beginn ihres Einsatzes über spezielle Anforderungen (wie z.B. Schwindelfreiheit) und Gefahren nachweislich und schriftlich informiert werden. Das gilt ab 2013 auch vor jeder Änderung der Tätigkeit (auch während eines laufenden Einsatzes). Beschäftigerbetriebe müssen den Arbeitskräfte-Überlassern alle Arbeitsschutzdokumente zur Verfügung stellen und eine Information über die Gefahren am Arbeitsplatz übermitteln

Bessere Unterstützung in Stehzeiten - der "Sozial- und Weiterbildungsfonds" kommt!

LeiharbeiterInnen sind die größte Gruppe der "Working Poor", also jener ArbeitnehmerInnen, die trotz Vollarbeit armutsgefährdet sind. Der Grund dafür liegt in vielen und unvorhersehbaren Zeiten der Arbeitslosigkeit. Ab 2014 wird ein eigener, gesetzlich eingerichteter Fonds helfen: LeiharbeiterInnen werden bei Arbeitslosigkeit eine einmalige, schnelle Unterstützung bekommen, um den Einkommensabfall zu mildern. Der Fonds wird auch Arbeitgeber fördern, die während Stehzeiten das Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten. Die nötigen Beiträge an den Fonds bezahlen alle Überlasser

Bessere Weiterbildung für LeiharbeiterInnen!

Weiterbildung von LeiharbeiterInnen wurde bisher sowohl von den Beschäftigerbetrieben als auch den Überlassern kaum betrieben. Nun werden Beschäftiger verpflichtet, die Teilnahme überlassener Arbeitskräfte an internen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterstützen. Der bestehende kollektivvertragliche Weiterbildungsfonds wird ab 2014 in den gesetzlichen Sozial- und Weiterbildungsfonds überführt und wird mit jährlich € 2 Millionn (ab 2018 € 1,5 Mio.) und einer "Startfinanzierung" vom AMS gefördert. Er steht dann auch überlassenen Angestellten offen. Damit sollen LeiharbeiterInnen sowohl Stehzeiten für Aus- und Weiterbildung nützen als auch Kurse zur Facharbeiterausbildung absolvieren können

Innerbetriebliche Besserstellungen bei Arbeitszeit und Urlaub

Wenn im Einsatzbetrieb verkürzte Arbeitszeiten gelten oder Pausen bezahlt werden, wenn es zusätzliche Urlaubstage (z.B. für behinderte ArbeitnehmerInnen) gibt, wenn an manchen Tagen früher Schluss ist - dann gilt dies ab 01. Jänner 2013 auch für die LeiharbeiterInnen. Auch in Betriebsurlaube müssen sie dann einbezogen werden - heute werden sie in der Zeit oft "stempeln" geschickt

Gleichstellung auch in der Kantine, bei Sozialleistungen, Betriebspensionen...

Gleiche Preise für alle in der Betriebskantine, gleiche Sozialunterstützungen und bei langen Überlassungen (ab 4 Jahre) auch eine gleiche Einbeziehung in Pensionskassen bzw. betriebliche Kollektivversicherungen: Auch bei der Gleichstellung gibt es Fortschritte! Was noch fehlt sind pauschale Angleichungen an betriebsübliche Überzahlungen bei den Gehältern (bei den Löhnen der ArbeiterInnen sieht das der Kollektivvertrag bereits vor) und bei Zulagen und Zuschlägen - die PRO-GE wird sich für eine Umsetzung in den jeweiligen Kollektivverträgen stark machen

Umfassender Schutz vor Diskriminierung - Keine 'Rückstellung' ohne guten Grund mehr!

Zeitarbeitskräfte sind besonders häufig sexistischen oder rassistischen Diskriminierungen ausgesetzt. Ihnen fällt es schwer sich degegen zur Wehr zu setzen - zu einfach und schnell konnte bisher die Überlassung beendet werden. Damit ist Schluss: Kunden, die Diskriminierung zulassen, können künftig uneingeschränkt zur Verantwortung gezogen werden! Wenn sie jemanden aus unsachlichen Gründen (z.B. Alter, Geschlecht, Herkunft, 'Rechte eingefordert') zurückschicken haften sie dafür mit Schadenersatz inklusive Entschädigung für die Kränkung. Und sollte in der Folge der Überlasser mangels einer Einsatzmöglichkeit das Arbeitsverhältnis beenden, kann auch das angefochten werden. Aber: Keinesfalls einer "einvernehmlichen Auflösung" zustimmen, damit bringt man sich um fast alle Ansprüche!

Bessere Chancen auf Übernahme

Jede beim Kunden frei werdende Stelle muss ab 1. Jänner 2013 im Betrieb öffentlich ausgeschrieben werden und zwar ausdrücklich so, dass LeiharbeiterInnen dazu Zugang haben. LeiharbeiterInnen dürfen bei der Besetzung nicht benachteiligt werden. Ganz im Gegenteil: Aufgrund ihrer bereits bestehenden Arbeitserfahrung werden sie in aller Regel die bestqualifizierten BewerberInnen sein!

Besserer Schutz vor unlauterer Konkurrenz aus dem Ausland

Das neue Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass auch für aus dem Ausland überlassene Arbeitskräfte die bestehenden Kollektivverträge zur Gänze, inklusive dem gesamtem Rahmenrecht gelten - bisher war das rechtlich umstritten. Kernelemente des österreichischen Arbeitrechts, insbesonders Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Feiertagen, aber auch Kündigungsfristen gelten nun ebenfalls. Und selbstverständlich müssen auch ausländische Überlasser in den Sozial- und Weiterbildungsfonds einzahlen und ausländischen KollegInnen erhalten gleiche Leistungen aus dem Fonds!

Anpassung der Strafen

Die Strafen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sind seit Inkrafttreten im Jahr 1988(!) unverändert geblieben. Nun wurden sie angepasst und an die Strafen des Gesetzes gegen Lohn- und Sozialdumping angeglichen

Realistische Erfassung von Leiharbeit

Auch die vom Sozialministerium geführte Statistik über die Arbeitskräfteüberlassung wird verbessert: Statt der Erhebung der Anzahl überlassener Arbeitskräfte an einem einzigen Stichtag im Jahr muss ab 2014 (für 2013) der Verlauf der Einsätze über das ganze Jahr für jede/n LeiharbeiterIn gemeldet werden


Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG - Österreich

Das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) vom 23. März 1988 regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern. Es diente ursprünglich ausschließlich dem sozialen Schutz der überlassenen Arbeitnehmer und sollte diese insbesondere vor Ausbeutung bewahren. Mittlerweile verfolgt der Gesetzgeber mit dem AÜG auch arbeitsmarktpolitische Zwecke

Arbeitskräfteüberlassung ist ein reglementiertes Gewerbe

Begriffsbestimmungen (lt. AÜG) §3

(1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte
(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet
(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte einer Überlassers zur Arbeitsleistung für Betriebseigene Aufgaben einsetzt

Schutzbestimmungen für Mitarbeiter § 2

(3) Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbestimmungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden

Eine Überlassung an streikende Betriebe ist gesetzlich verboten (§9 AÜG)

Weitere Informationen

  • Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Wikipedia Homepage

Was ist Arbeitskräfteüberlassung?

Leiharbeit, Zeitarbeit, Leasingarbeit, Arbeitskräfteüberlassung - die Begriffe meinen alle dasselbe: Bei einer Leiharbeits- bzw. Zeitarbeitsfirma (dem Überlasser) sind Arbeitnehmer-Innen beschäftigt, die zur Arbeitsleistung an einen Kunden (den Beschäftiger) überlassen werden

  • Pflichten des Überlassers
  • Pflichten des Beschäftigers
  • Rechte/Pflichten der Arbeitskraft
  • Haftpflicht und Auskunftspflicht
  • Versicherungsnachweis
  • Bürgenhaftung
  • Bei Insolvenz
Informationen zum Thema Arbeitskräfteüberlassung Wirtschaftskammer Homepage

Probleme mit den vielen Firmen bei Lohnauszahlungen, keine Lohnzettel, falsche Abrechnungen insbesonders falsche Einstufung und sogar viele die nicht anmelden bei der Sozialversicherung!!!


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