Zeitarbeit Lohntabellen 2010 KV Lohn und Gehalt Österreich
die Lohntabellen 2010 für Zeitarbeit Leiharbeit Arbeitskräfteüberlassung Löhne Gehälter Geld Verdienst Einkommen Bezahlung Zulagen Zuschläge Kollektivvertrag KV Lohn und Gehalt für Zeitarbeiter Leiharbeiter wieviel Geld verdienen österreichische Arbeitnehmer AKÜ, Personalleasing Facharbeiter Techniker Stundenlöhne, Mindestlöhne, Taggelder Kilometergelder Reisekosten und Auslösen aus dem aktuellen KV Kollektivvertrag Urlaubsgeld Weihnachtsgeld Termine Ansprüche
Arbeitskräfteüberlassung: Erfolgreicher KV-Abschluss 2010
PRO-GE (Gewerkschaft) sichert Reallohnerhöhung für 45.000 Zeitarbeiter Innen
Die Gewerkschaft PRO-GE konnte am 9. Dezember 2009 bei den Kollektivvertragsverhandlungen
für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung höhere Löhne für rund 45.000 Beschäftigte erreichen. Darüber
hinaus konnte eine von Arbeitgeberseite geforderte Ausdehnung der Durchrechnungszeiten ('Flexipool') erfolgreich
abgewandt werden
Der Abschluss 2010
- Erhöhung der KV-Mindestlöhne um 1,5 %
- Erhöhung der KV-Mindestlöhne um 1,5 %
- Neuer Mindestlohn: 1.295,68 Euro
- Erhöhung der Zulagen um durchschnittlich 1,45 %
- Überzahlungen bleiben voll aufrecht
- Verbesserungen im Rahmenrecht
- Gültigkeitstermin: 1. Jänner 2010
Branchenbüro - Arbeitskräfteüberlassung
- Tel.Nr.: (+43) 1 50146-405
-
Fax Nr.: (+43) 1 53444-103263
- Gewerkschaftsportal Pro-GE Homepage
KV 2010 Kollektivvertrag für das Gewerbe der
Arbeitskräfteüberlasser vom Jänner 2010
- Kollektivvertragspartner
- Geltungsbereich
- Geltungsbeginn und Geltungsdauer
- Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
- Betriebszugehörigkeit
- Arbeitszeit
- Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Zulagen, Zuschläge
- Regelungen für auswärtige Arbeiten
- Mindestlöhne, Überlassungslöhne, Stehzeiten
- Verdienstbegriff
- Betriebliches Vorschlagwesen
- Akkord und Prämienarbeit
- (entfällt seit 2005, siehe Abschnitt 7)
- Abrechnung und Auszahlung
- Entgelt bei Arbeitsverhinderung - 15a. Weiterbildung
- Urlaub und Urlaubszuschuss
- Weihnachtsremuneration
- Abfertigung und Jubiläumsgelder
- Verfall von Ansprüchen
- Begünstigungsklausel
Lohntabelle 2010, Stundenlöhne
Bezeichnung, Einstufung als.. |
Brutto pro Stunde |
BG F Techniker |
EUR 14,73 |
BG E Qualifizierter Facharbeiter |
EUR 11,97 |
BG D Facharbeiter |
EUR 10,43 |
BG C Qualifizierter Arbeitnehmer |
EUR 09,30 |
BG B Angelernte Arbeitnehmer |
EUR 08,28 |
BG A Ungelernte Arbeitnehmer im 1. Jahr |
EUR 07,74 |
Taggelder 2010
(noch nicht aktualisiert, wahrscheinlich nicht erhöht!)
Tagesgelder -
Regelung für auswärtige Arbeiten |
Taggeld bei mehr als 5 Stunden |
EUR 10,80 |
Taggeld bei mehr als 9 Stunden |
EUR 20,00 |
Taggeld bei Nächtigung |
EUR 26,40 |
Pauschales Nächtigungsgeld |
EUR 15,00 |
Zulagen 2010
- Montagezulage = 0,687 Euro pro Stunde
- Schmutzzulage = 0,449 Euro pro Stunde
- Erschwerniszulage = 0,0449 Euro pro Stunde
- Gefahrenzulage = 0,0449 Euro pro Stunde
- Nachtarbeitszulage (von 22 Uhr bis 6 Uhr) = 1,632 Euro pro
Stunde
- Schichtzulage (2. Schicht) = 0,396 Euro pro Stunde
- Schichtzulage (3. Schicht) = 1,632 Euro pro Stunde
Es handelt sich hierbei immer um Mindest! Sätze
Taggelder und Auslösen - Arbeiten im Ausland - Europa
Achtung ! Bei den Grenzorten (auch die Auslösen sind gleich wie 2009)
Verfallfristen und Verjährung
Löhne, Gehälter, gegen Kündigung und
Kündigungsentschädigung
Will man arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen, darf man die entsprechenden Fristen nicht versäumen, beispielsweise
- 7 Tage - Kündigungsanfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht
- 6 Monate - Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht auf Kündigungsentschädigung
- 3 Jahre - Für Lohnforderungen gilt generell eine dreijährige Verjährungsfrist. Der Arbeitsvertrag und Kollektivverträge sehen jedoch vielfach für bestimmte Lohn- und sonstige Geldansprüche kürzere Verfallsfristen
vor
Im Falle einer verjährten Forderung kann diese nicht mehr eingeklagt werden, wird diese aber trotzdem bezahlt, kann sie nicht mehr zurückgefordert werden.
Generell ist es ratsam, unrichtige Lohnabrechnungen (fehlende Überstunden oder Zulagen, falsche Einstufung und dergleichen) umgehend zu
reklamieren. Dann kann kein Verfall eintreten (die Verjährungsfrist von drei Jahren gilt trotzdem!), allerdings sind manchmal
Formvorschriften einzuhalten (z.B. muss die Beanstandung schriftlich erfolgen). Darum sollte stets umgehend der Kontakt mit der Gewerkschaft PRO-GE aufgenommen
werden
VI. Arbeitszeit
Arbeitszeit:
1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt
ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Als Überstunde
gilt - soweit im folgenden Absatz und in Punkt 2 bis 7 nichts
anderes festgelegt ist, jede Arbeitszeit, welche außerhalb der
auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten
täglichen Arbeitszeiten liegt. Die zweite Hälfte der 39. und die
40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Sinne der
Zulässigkeitsregeln des AZG.
Während der Zeit der Überlassung gelten die
arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftiger Betrieb auf
vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages
(Beschäftiger-KollV) auch für überlassene Arbeitnehmer. Weist
der Arbeitnehmer nach, dass im Beschäftiger-Betrieb Arbeitspausen
bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt dies auch für
überlassene Arbeitnehmer.
Soweit ein Beschäftiger KollV fehlt oder eine
Normalarbeitszeit von mehr als 38,5 Stunden vorsieht, sind die
zusätzlichen Stunden (bis zur 40. Stunde) nach den Regelungen des
Abschnittes IX zu bezahlen, jedoch ohne Überstunden-Zuschläge,
wenn auch im Beschäftiger Betrieb keine Überstunden
(Mehrarbeits) Zuschläge zustehen.
Soweit ein Beschäftiger-KollV eine Normalarbeitszeit von
weniger als 38,5 Stunden vorsieht, gilt dies auch für
überlassene Arbeitnehmer, doch ist diesen weiterhin der Grundlohn
(IX/1) für 38,5 Stunden zu bezahlen; der Überlassungslohn
(IX/3,4) ist auf Grundlage der Normalarbeitszeit des
Beschäftiger-KollV zu berechnen.
Für Arbeitnehmer, die im Überlasser-Betrieb selbst
beschäftigt sind, gilt: Die tägliche Arbeitszeit ist unter
Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat festzusetzen. Die Wochenarbeitszeit ist nach
Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Überstunden für den
laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei Vorliegen
unvorhergesehener Fälle angeordnet werden.
Arbeitsbereitschaft:
2. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftiger
Betrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden
Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung, usw) gelten auch
für überlassende Arbeitnehmer, soweit sie im Beschäftiger
Betrieb angewendet werden.
3. Ausschließlich für im Überlasser-Betrieb selbst
beschäftigte Arbeitnehmer gilt:
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter,
Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn sie regelmäßig und
in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch
Vereinbarungen über die Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt
werden. Die verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60
Stunden betragen.
Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine
Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei für die Festsetzung
des Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein
Zuschlag von 30% zu Grunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit,
die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die
Bestimmungen über die Überstundenentlohnung.
Werden Wächter und Portiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt
für die im Pauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine
besondere Vergütung. Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen
gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für
den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonntagen und
Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit
von mindestens 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag
einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG). Diese hat jede
dritte Woche einen Sonntag einzuschließen.
Von der Pauschalentlohnung für Chauffeure und Beifahrer werden
Arbeitszeiten an Sonn und Feiertagen sowie an Werktagen vor 6.00
Uhr und nach 22.00 Uhr nicht erfasst.
Die wöchentliche Arbeitszeit für Chauffeure und Beifahrer
kann, wenn in sie nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft fällt, im Falle eines erhöhten
Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden verlängert werden. Alle über die
wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind
Überstunden.
Für Wächter und Portiere, in deren Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Unfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die
tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.
Flexible Arbeitszeit
4. Die nachstehende Regelung über flexible
Arbeitszeiten (Punkte 5-7) kann in Betrieben, in denen ein
Betriebsrat besteht, nur mit dessen Zustimmung abgeschlossen
werden. Bei erfolgter Zustimmung ist auf dessen Grundlage eine
Betriebsvereinbarung abzuschließen (muss ausgehängt sein, für
jeden sichtbar)
In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Regelung mit den
Arbeitnehmern zur schriftlich vereinbart werden!
5. Die Anwendung einer vereinbarten Regelung ist jedoch
nur zulässig, sofern im Beschäftiger-Betrieb ein Modell
flexibler Arbeitszeit im Sinne des § 4 AZG für vergleichbare
Arbeitnehmer angewendet wird
Ist das der Fall, gelten alle diesbezüglichen Regelungen des
Beschäftiger Betriebes, inklusive (Zeit-, Zeitkonto) Zuschläge
etc. auch für überlassende Arbeitnehmer. Die nach diesen
Regelungen zulässigen Zeitguthaben (inklusive Zeitzuschläge)
sind jedoch alle 6 Monate ab dem Eintrittstag, oder einem
betriebseinheitlich festgesetzten Stichtag derart abzurechnen,
dass höchstens 40 Stunden (inkl. Zeitzuschläge übertragbar
sind. Die übersteigenden Stunden (inklusive Zeitzuschläge) sind
als Überstunden mit 50% Zuschlag auszuzahlen.
Wird im Beschäftiger-Betrieb kein derartiges Modell flexibler
Arbeitszeit angewendet, sind Überschreitungen der täglichen oder
wöchentlichen Normalarbeitszeit (i. S. der Regelungen des
Beschäftiger-Kollektivvertrages oder des AZG) als Überstunden
nach der Regelung des Abschnittes VII zu bezahlen oder die
Zeitausgleichsregelung des Punkt 8 anzuwenden; der Verbrauch bei
anderen Einsätzen erworbener Zeitguthaben bleibt jedoch
zulässig.
6. Verbrauch der Zeitguthaben:
Für den Verbrauch der Zeitguthaben gilt: Der Arbeitgeber kann
einseitig und ohne Vorankündigungsfrist den Verbrauch von 60%
des Zeitguthabens anordnen. Der Verbrauch kann auch während
überlassungsfreien Zeiten (Stehzeiten), jedoch nur in ganzen
Tagen (ausgenommen Reste) angeordnet werden; der Verbrauch
während der Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung kann nicht
angeordnet werden. Der Arbeitnehmer kann unter Einhaltung einer
Vorankündigungsfrist von 2 Wochen den Verbrauch von 40% einseitig
festlegen.
7. Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des
Arbeitsverhältnisses:
Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben
(Grundstunden und allfällige Zeitzuschläge), erfolgt die
Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des
Arbeitnehmers, bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei
Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den
anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung.
Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung
aus Verschulden des Arbeitnehmers und des unbegründeten
vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen (Online Rat: Kündigungsgründe)
Zeitausgleich für Überstunden
8. An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann die
Abgeltung der Grundstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden.
Der Überstundenzuschlag ist zu bezahlen.
Hinsichtlich des Verbrauches der Zeitguthaben gilt Punkt 6
sinngemäß. Die Zeitguthaben sind alle 6 Monate ab dem
Eintrittstag, oder einem betriebseinheitlich festgesetzten
Stichtag derart abzurechnen, dass höchstens 60 Stunden
übertragbar sind. Wird auch Punkt 4-7 (flexible Arbeitszeit)
angewendet, so können insgesamt 80 Stunden
(Überstunden-Grundstunden und Zeitguthaben als flexible
Arbeitszeit inklusive Zeitzuschläge) übertragen werden. Die
übersteigenden Stunden sind auszuzahlen (Basis:
Stundenverdienst).
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben sind
um ein Viertel zu erhöhen und sodann auszuzahlen (Basis:
Stundenverdienst); keine Erhöhung erfolgt bei Entlassung durch
Verschulden des Arbeitnehmers, bei Selbstkündigung des
Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund.
Kollektivvertragliche "Feiertage" 24.
Dezember und 31. Dezember
9. Während der Zeit der Überlassung gelten die
diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftiger-Betrieb auf
vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages auch
für überlassene Arbeitnehmer (auch hinsichtlich allfälliger
Zuschläge usw.).
Während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten), bei
Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichbare Arbeitnehmer
kein Kollektivvertrag anzuwenden ist und für Arbeitnehmer, die im
Überlasser Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Am 24. und 31.
Dezember endet die Arbeitszeit bei Fortzahlung des Verdienstes
für die Normalarbeitszeit um 12 Uhr. Wird aus
Betriebserfordernissen nach 12.00 Uhr gearbeitet, gebührt
für jede geleistete Normalarbeitstunde ein Zuschlag von 100%
VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Zulagen,
Zuschläge
1. Alle diesbezüglichen Regelungen des im
Beschäftiger-Betrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden
Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung, usw.) gelten -
neben den gesetzlichen Vorschriften - auch für überlassene Arbeitnehmer,
jedoch mit folgender Abweichung: Im Hinblick auf die
eigenständige Regelung des Anspruches auf Sonderzahlungen
(Abschnitte XVI, XVII) sind Regelungen des
Beschäftiger-Kollektivvertrages über die Berechnungsbasis für
Überstunden (Überstunden-Teiler) nicht anzuwenden.
Grundvergütung für die Überstunde ist der gebührende
Stundenverdienst. Bei ausschließlicher Überlassung in Betriebe
des Güterbeförderungsgewerbes gelten jedoch allfällige, in
diesem Kollektivvertrag vorgesehene Sonderregeln über die
Berechnungsbasis (vgl. XVI/2 und XVII/1).
2. Bei Überlassung in Betriebe, in denen für
vergleichbare Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag anzuwenden ist,
sind hinsichtlich Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie
Zulagen und Zuschläge die Regelungen für das eisen und
metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden.
Für die Berechnungsbasis der Überstunden gilt aber auch in
diesem Fall die oben stehende Regelung. Das gilt auch für
Arbeitnehmer die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt sind.
3. Für die Anrechnung von Naturalleistungen gelten die
Regelungen des Beschäftiger-KollV.
4. Hinsichtlich der Zulagen und Nebengebühren gelten
außer kollektivvertraglichen Regelungen auch die durch Gesetz,
Verordnung oder behördlich festgesetzten, überbetrieblichen
Regelungen des Beschäftigers
XVII. Weihnachtsremuneration
1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger KollV gilt
einheitlich:
Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine
Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis
des 6 Monate Durchschnittes inkl. aller Überstunden! (1/6 der
Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor
Fälligkeit; in diesen Zeitraum liegende Zeiten ohne
Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und der Divisor
entsprechend zu verringern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine
Überlassung ausschließlich an Betriebe des
Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV
Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und
Stundenzahl) anzuwenden. Im übrigen gelten die Regelungen dieses
Abschnittes
2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat
spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in der der 1.
Dezember 2010 fällt
3. Arbeitnehmer die bis zum Ende des Kalenderjahres
weniger als 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind, oder deren
Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben
Anspruch auf einen Ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der
Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52)
4. Dieser Anspruch entfällt nur, wenn das
Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:
- a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§82 GewO)
- b) Austritt ohne wichtigen Grund
5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt
der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres
endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres
entfallenden Anteil der Weihnachtremuneration dann
zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der
nachstehende Arten aufgelöst wird:
- a) Kündigung durch den Arbeitnehmer
- b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§82 GewO)
- c) Austritt ohne wichtigen Grund
6. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines
Präsenzdienstes oder einer Karenz gem. MSchG. bzw VKG, so
vermindert sich die Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52)
anteilsmäßig
Zeitarbeit
Österreich Leiharbeit Arbeitskräfteüberlassung Seiten
Zeitarbeit Österreich Leiharbeit Arbeitskräfteüberlassung Arbeitnehmer Arbeitsrecht Firmen Gesetze Rechte und Pflichten Kollektivvertrag Zeitarbeiter Leiharbeiter News Informationen und Berichte -
KV Lohn und Gehalt, Lohntabellen Arbeitskräfteüberlassung, Sonderzahlungen Urlaub, Zulagen, Zuschläge laut KV, Personalleasing, Zeitarbeitsfirmen Leihfirmen Verzeichnis, Problemlösung mit Betriebsrat Arbeiterkammer oder
Gewerkschaft - Arbeitsrecht: Gründe Kündigung oder Entlassung, Abmahnung, Rauchen am Arbeitsplatz, Auftraggeberhaftung, Steuerausgleich Tipps
Österreich Portal Seiten
Alber Homepages ist ein Internet online Portal für österreichische Auktionen Versteigerungen von Schnäppchen, Informationen über
Zeitarbeit Leiharbeit, Existenzminimum, Bundesheer, AMD Computer News, Kultfilme Kultserien Kultmusik
kostenlose Tipps und Empfehlungen
Zeitarbeit in Österreich Informationen 2008 - 2017 (News by Alber)