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Zeitarbeit Lohntabellen 2010 KV Lohn und Gehalt Österreich

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Arbeitskräfteüberlassung: Erfolgreicher KV-Abschluss 2010

PRO-GE (Gewerkschaft) sichert Reallohnerhöhung für 45.000 Zeitarbeiter Innen

Die Gewerkschaft PRO-GE konnte am 9. Dezember 2009 bei den Kollektivvertragsverhandlungen für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung höhere Löhne für rund 45.000 Beschäftigte erreichen. Darüber hinaus konnte eine von Arbeitgeberseite geforderte Ausdehnung der Durchrechnungszeiten ('Flexipool') erfolgreich abgewandt werden

Der Abschluss 2010

  • Erhöhung der KV-Mindestlöhne um 1,5 %
  • Erhöhung der KV-Mindestlöhne um 1,5 %
  • Neuer Mindestlohn: 1.295,68 Euro
  • Erhöhung der Zulagen um durchschnittlich 1,45 %
  • Überzahlungen bleiben voll aufrecht
  • Verbesserungen im Rahmenrecht
  • Gültigkeitstermin: 1. Jänner 2010

Branchenbüro - Arbeitskräfteüberlassung

PROGE

  • Tel.Nr.: (+43) 1 50146-405
  • Fax Nr.: (+43) 1 53444-103263
  • Gewerkschaftsportal Pro-GE Homepage

KV 2010 Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlasser vom Jänner 2010

  1. Kollektivvertragspartner
  2. Geltungsbereich
  3. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
  4. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
  5. Betriebszugehörigkeit
  6. Arbeitszeit
  7. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Zulagen, Zuschläge
  8. Regelungen für auswärtige Arbeiten
  9. Mindestlöhne, Überlassungslöhne, Stehzeiten
  10. Verdienstbegriff
  11. Betriebliches Vorschlagwesen
  12. Akkord und Prämienarbeit
  13. (entfällt seit 2005, siehe Abschnitt 7)
  14. Abrechnung und Auszahlung
  15. Entgelt bei Arbeitsverhinderung - 15a. Weiterbildung
  16. Urlaub und Urlaubszuschuss
  17. Weihnachtsremuneration
  18. Abfertigung und Jubiläumsgelder
  19. Verfall von Ansprüchen
  20. Begünstigungsklausel

Lohntabelle 2010, Stundenlöhne

Bezeichnung, Einstufung als.. Brutto pro Stunde
BG F Techniker

EUR 14,73

BG E Qualifizierter Facharbeiter EUR 11,97
BG D Facharbeiter EUR 10,43
BG C Qualifizierter Arbeitnehmer EUR 09,30
BG B Angelernte Arbeitnehmer EUR 08,28
BG A Ungelernte Arbeitnehmer im 1. Jahr EUR 07,74

Taggelder 2010

(noch nicht aktualisiert, wahrscheinlich nicht erhöht!)

Tagesgelder - Regelung für auswärtige Arbeiten
Taggeld bei mehr als 5 Stunden EUR 10,80
Taggeld bei mehr als 9 Stunden EUR 20,00
Taggeld bei Nächtigung EUR 26,40
Pauschales Nächtigungsgeld EUR 15,00

Zulagen 2010

  • Montagezulage = 0,687 Euro pro Stunde
  • Schmutzzulage = 0,449 Euro pro Stunde
  • Erschwerniszulage = 0,0449 Euro pro Stunde
  • Gefahrenzulage = 0,0449 Euro pro Stunde
  • Nachtarbeitszulage (von 22 Uhr bis 6 Uhr) = 1,632 Euro pro Stunde
  • Schichtzulage (2. Schicht) = 0,396 Euro pro Stunde
  • Schichtzulage (3. Schicht) = 1,632 Euro pro Stunde

Es handelt sich hierbei immer um Mindest! Sätze


Taggelder und Auslösen - Arbeiten im Ausland - Europa

Achtung ! Bei den Grenzorten (auch die Auslösen sind gleich wie 2009)


Verfallfristen und Verjährung

Löhne, Gehälter, gegen Kündigung und Kündigungsentschädigung

Will man arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen, darf man die entsprechenden Fristen nicht versäumen, beispielsweise

  • 7 Tage - Kündigungsanfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht
  • 6 Monate - Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht auf Kündigungsentschädigung
  • 3 Jahre - Für Lohnforderungen gilt generell eine dreijährige Verjährungsfrist. Der Arbeitsvertrag und Kollektivverträge sehen jedoch vielfach für bestimmte Lohn- und sonstige Geldansprüche kürzere Verfallsfristen vor

Im Falle einer verjährten Forderung kann diese nicht mehr eingeklagt werden, wird diese aber trotzdem bezahlt, kann sie nicht mehr zurückgefordert werden. Generell ist es ratsam, unrichtige Lohnabrechnungen (fehlende Überstunden oder Zulagen, falsche Einstufung und dergleichen) umgehend zu reklamieren. Dann kann kein Verfall eintreten (die Verjährungsfrist von drei Jahren gilt trotzdem!), allerdings sind manchmal Formvorschriften einzuhalten (z.B. muss die Beanstandung schriftlich erfolgen). Darum sollte stets umgehend der Kontakt mit der Gewerkschaft PRO-GE aufgenommen werden


VI. Arbeitszeit

Arbeitszeit:

1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Als Überstunde gilt - soweit im folgenden Absatz und in Punkt 2 bis 7 nichts anderes festgelegt ist, jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeiten liegt. Die zweite Hälfte der 39. und die 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Sinne der Zulässigkeitsregeln des AZG.

Während der Zeit der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftiger Betrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Beschäftiger-KollV) auch für überlassene Arbeitnehmer. Weist der Arbeitnehmer nach, dass im Beschäftiger-Betrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer.

Soweit ein Beschäftiger KollV fehlt oder eine Normalarbeitszeit von mehr als 38,5 Stunden vorsieht, sind die zusätzlichen Stunden (bis zur 40. Stunde) nach den Regelungen des Abschnittes IX zu bezahlen, jedoch ohne Überstunden-Zuschläge, wenn auch im Beschäftiger Betrieb keine Überstunden (Mehrarbeits) Zuschläge zustehen.

Soweit ein Beschäftiger-KollV eine Normalarbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden vorsieht, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer, doch ist diesen weiterhin der Grundlohn (IX/1) für 38,5 Stunden zu bezahlen; der Überlassungslohn (IX/3,4) ist auf Grundlage der Normalarbeitszeit des Beschäftiger-KollV zu berechnen.

Für Arbeitnehmer, die im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen. Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Überstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden.

Arbeitsbereitschaft:

2. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftiger Betrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung, usw) gelten auch für überlassende Arbeitnehmer, soweit sie im Beschäftiger Betrieb angewendet werden.

3. Ausschließlich für im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigte Arbeitnehmer gilt:

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden. Die verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60 Stunden betragen.

Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei für die Festsetzung des Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30% zu Grunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die Bestimmungen über die Überstundenentlohnung.

Werden Wächter und Portiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonntagen und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG). Diese hat jede dritte Woche einen Sonntag einzuschließen.

Von der Pauschalentlohnung für Chauffeure und Beifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn und Feiertagen sowie an Werktagen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr nicht erfasst.

Die wöchentliche Arbeitszeit für Chauffeure und Beifahrer kann, wenn in sie nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, im Falle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden verlängert werden. Alle über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind Überstunden.

Für Wächter und Portiere, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Unfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.

Flexible Arbeitszeit

4. Die nachstehende Regelung über flexible Arbeitszeiten (Punkte 5-7) kann in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, nur mit dessen Zustimmung abgeschlossen werden. Bei erfolgter Zustimmung ist auf dessen Grundlage eine Betriebsvereinbarung abzuschließen (muss ausgehängt sein, für jeden sichtbar)

In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Regelung mit den Arbeitnehmern zur schriftlich vereinbart werden!

5. Die Anwendung einer vereinbarten Regelung ist jedoch nur zulässig, sofern im Beschäftiger-Betrieb ein Modell flexibler Arbeitszeit im Sinne des § 4 AZG für vergleichbare Arbeitnehmer angewendet wird

Ist das der Fall, gelten alle diesbezüglichen Regelungen des Beschäftiger Betriebes, inklusive (Zeit-, Zeitkonto) Zuschläge etc. auch für überlassende Arbeitnehmer. Die nach diesen Regelungen zulässigen Zeitguthaben (inklusive Zeitzuschläge) sind jedoch alle 6 Monate ab dem Eintrittstag, oder einem betriebseinheitlich festgesetzten Stichtag derart abzurechnen, dass höchstens 40 Stunden (inkl. Zeitzuschläge übertragbar sind. Die übersteigenden Stunden (inklusive Zeitzuschläge) sind als Überstunden mit 50% Zuschlag auszuzahlen.

Wird im Beschäftiger-Betrieb kein derartiges Modell flexibler Arbeitszeit angewendet, sind Überschreitungen der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit (i. S. der Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages oder des AZG) als Überstunden nach der Regelung des Abschnittes VII zu bezahlen oder die Zeitausgleichsregelung des Punkt 8 anzuwenden; der Verbrauch bei anderen Einsätzen erworbener Zeitguthaben bleibt jedoch zulässig.

6. Verbrauch der Zeitguthaben:

Für den Verbrauch der Zeitguthaben gilt: Der Arbeitgeber kann einseitig und ohne Vorankündigungsfrist den Verbrauch von 60% des Zeitguthabens anordnen. Der Verbrauch kann auch während überlassungsfreien Zeiten (Stehzeiten), jedoch nur in ganzen Tagen (ausgenommen Reste) angeordnet werden; der Verbrauch während der Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung kann nicht angeordnet werden. Der Arbeitnehmer kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von 2 Wochen den Verbrauch von 40% einseitig festlegen.

7. Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses:

Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben (Grundstunden und allfällige Zeitzuschläge), erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung.

Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers und des unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen (Online Rat: Kündigungsgründe)

Zeitausgleich für Überstunden

8. An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann die Abgeltung der Grundstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Überstundenzuschlag ist zu bezahlen.

Hinsichtlich des Verbrauches der Zeitguthaben gilt Punkt 6 sinngemäß. Die Zeitguthaben sind alle 6 Monate ab dem Eintrittstag, oder einem betriebseinheitlich festgesetzten Stichtag derart abzurechnen, dass höchstens 60 Stunden übertragbar sind. Wird auch Punkt 4-7 (flexible Arbeitszeit) angewendet, so können insgesamt 80 Stunden (Überstunden-Grundstunden und Zeitguthaben als flexible Arbeitszeit inklusive Zeitzuschläge) übertragen werden. Die übersteigenden Stunden sind auszuzahlen (Basis: Stundenverdienst).

Bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben sind um ein Viertel zu erhöhen und sodann auszuzahlen (Basis: Stundenverdienst); keine Erhöhung erfolgt bei Entlassung durch Verschulden des Arbeitnehmers, bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund.

Kollektivvertragliche "Feiertage" 24. Dezember und 31. Dezember

9. Während der Zeit der Überlassung gelten die diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftiger-Betrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages auch für überlassene Arbeitnehmer (auch hinsichtlich allfälliger Zuschläge usw.).

Während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten), bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichbare Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag anzuwenden ist und für Arbeitnehmer, die im Überlasser Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit bei Fortzahlung des Verdienstes für die Normalarbeitszeit um 12 Uhr. Wird aus Betriebserfordernissen nach 12.00 Uhr gearbeitet, gebührt für jede geleistete Normalarbeitstunde ein Zuschlag von 100%


VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Zulagen, Zuschläge

1. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftiger-Betrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung, usw.) gelten - neben den gesetzlichen Vorschriften - auch für überlassene Arbeitnehmer, jedoch mit folgender Abweichung: Im Hinblick auf die eigenständige Regelung des Anspruches auf Sonderzahlungen (Abschnitte XVI, XVII) sind Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages über die Berechnungsbasis für Überstunden (Überstunden-Teiler) nicht anzuwenden. Grundvergütung für die Überstunde ist der gebührende Stundenverdienst. Bei ausschließlicher Überlassung in Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes gelten jedoch allfällige, in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Sonderregeln über die Berechnungsbasis (vgl. XVI/2 und XVII/1).

2. Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichbare Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag anzuwenden ist, sind hinsichtlich Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Zulagen und Zuschläge die Regelungen für das eisen und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden.

Für die Berechnungsbasis der Überstunden gilt aber auch in diesem Fall die oben stehende Regelung. Das gilt auch für Arbeitnehmer die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt sind.

3. Für die Anrechnung von Naturalleistungen gelten die Regelungen des Beschäftiger-KollV.

4. Hinsichtlich der Zulagen und Nebengebühren gelten außer kollektivvertraglichen Regelungen auch die durch Gesetz, Verordnung oder behördlich festgesetzten, überbetrieblichen Regelungen des Beschäftigers


XVII. Weihnachtsremuneration

1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger KollV gilt einheitlich:

Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6 Monate Durchschnittes inkl. aller Überstunden! (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fälligkeit; in diesen Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und der Divisor entsprechend zu verringern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden. Im übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes

2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in der der 1. Dezember 2010 fällt

3. Arbeitnehmer die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind, oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen Ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52)

4. Dieser Anspruch entfällt nur, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:

  • a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§82 GewO)
  • b) Austritt ohne wichtigen Grund

5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der Weihnachtremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehende Arten aufgelöst wird:

  • a) Kündigung durch den Arbeitnehmer
  • b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§82 GewO)
  • c) Austritt ohne wichtigen Grund

6. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder einer Karenz gem. MSchG. bzw VKG, so vermindert sich die Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52) anteilsmäßig


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