Aktuell vom: 15.01.2010
Die Drittschuldnererklärung - Für
Unternehmer
Die Exekution auf Arbeitseinkommen stellt an den
Drittschuldner hohe Ansprüche an Fachwissen. Um den Drittschuldner bei
seiner - vom Gesetz vorgeschriebenen - Tätigkeit zu unterstützen, hat
das Bundesministerium für Justiz die vorliegende Informationsbroschüre
in aktualisierter Form aufgelegt
1. Begründung des
Pfandrechts - Rang
Durch die Zustellung des Zahlungsverbots wird ein
gerichtliches Pfandrecht am Arbeitseinkommen begründet. Der Tag der
Zustellung ist auch für den Rang des Pfandrechts maßgebend. Sind Ihnen
mehrere Zahlungsverbote am gleichen Tag zugekommen, so haben die
hiedurch begründeten Pfandrechte den gleichen Rang. In diesem
Fall sind bei Unzulänglichkeit des gepfändeten
Arbeitseinkommens die hereinzubringenden Forderungen samt
Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu
berichtigen
2. Pfandrecht bei geringem
Arbeitseinkommen
Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn das
Arbeitseinkommen im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots das
Existenzminimum nicht übersteigt: Es reicht somit zur Begründung des
Pfandrechts aus, wenn das Arbeitseinkommen irgendwann später das
Existenzminimum übersteigt
3. Pfandrecht bei Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses
Die Wirksamkeit des Pfandrechts erstreckt sich auch auf
das nach der Unterbrechung entstehende und fällig werdende
Arbeitseinkommen, wenn das Arbeitsverhältnis für nicht länger als ein Jahr
unterbrochen wird. Eine Karenzierung ist keine Unterbrechung
4. Pfandrecht bei schwankenden Bezügen
Sinkt das Arbeitseinkommen unter das Existenzminimum und
erreicht es irgendwann später wieder diesen Betrag, so erstreckt sich
die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf das erhöhte Arbeitseinkommen. Ist
das Arbeitseinkommen bereits davor abgesunken, so erstreckt sich die
Wirksamkeit des Pfandrechts nur dann auch auf das erhöhte Arbeitseinkommen, wenn das
Arbeitseinkommen das Existenzminimum innerhalb von drei Jahren wieder
übersteigt. Es wird auch dasjenige Arbeitseinkommen erfasst, das der
Arbeitnehmer infolge einer Erhöhung seines Arbeitseinkommens, Übertragung
einer neuen Position, Versetzung in eine andere Position oder infolge Versetzung
in den Ruhestand erhält
5. Erstreckung des Pfandrechts
Die Wirkungen des Ihnen zugestellten Zahlungsverbots
erstrecken sich auch auf den Anspruch gegen den Dritten, wenn aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung der Arbeitnehmer Anspruch
auf einen Teil des Arbeitseinkommens nicht gegen Sie, sondern gegen einen
Dritten hat. In diesem Fall haben Sie den Dritten vom Zahlungsverbot zu
verständigen
6. Gesamtbezug - Erfassung von
Teilleistungen
Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst alle
Beträge, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleistet
werden, insbesondere alle Vorteile ohne Rücksicht auf ihre
Benennung und Berechnungsart
7. Sachleistungen
Der Gesamtbezug erfasst auch die Sachleistungen. Bei
diesen haben Sie einen der Werte zugrunde zu legen, die im Steuerrecht, im
Sozialversicherungsrecht oder in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die
für einen Personenkreis gelten, dem der Arbeitnehmer angehört, vorgesehen
sind
8. Ermittlung der Berechnungsgrundlage
Vom Gesamtbezug sind abzuziehen:
1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder
sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des
Arbeitnehmers abzuführen sind
2. die unpfändbaren Forderungen und Forderungsteile
("unpfändbare Teilleistungen")
3. Beiträge, die der Arbeitnehmer an seine betrieblichen
und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch
entrichtet
4. Beiträge, die der Arbeitnehmer zu einer Versicherung,
deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung
entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen
leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung
besteht
Dies ergibt die ungerundete Berechnungsgrundlage
Dieser Betrag ist abzurunden, und zwar bei monatlicher
Auszahlung auf einen durch 20 Euro teilbaren, bei wöchentlicher Auszahlung auf
einen durch 5 Euro teilbaren und bei täglicher Auszahlung auf einen
ganzzahligen Betrag
9. Unpfändbare Teilleistungen
Unpfändbar sind ua folgende Leistungen:
1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung
der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten,
insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und
Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und
Reinigen typischer Arbeitskleidung ("Aufwandsentschädigungen")
2. Ersatz v Kosten die Arbeitnehmer (zB der
Hausbesorger) für seine Vertretung aufwenden muss
3. Beiträge für Bestattungskosten
4. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich
Familienzuschlag
10. Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen dürfen höchstens mit einem der
bereits bei den Sachleistungen aufgezählten Werte berücksichtigt werden.
11. Ermittlung des
"Existenzminimums"
Ausgehend von der Berechnungsgrundlage können
Sie aus den als Anhang zu dieser Broschüre aufgenommenen
Tabellen die unpfändbaren Freibeträge herauslesen. Der
unpfändbare Betrag ist aus der Spalte herauszulesen, die die
entsprechende Anzahl der Unterhaltspflichten
("Unterhaltspflichten") des Arbeitnehmers enthält
12. Unterhaltspflichten
Sie haben bei der Berücksichtigung der
Unterhaltspflichten von den Angaben des Arbeitnehmers
auszugehen, solange Ihnen deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist
13. Unterhaltsexistenzminimum
Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher
Unterhaltsanspruch, so ist zur Berechnung der Höhe der unpfändbaren Beträge die
für diese Forderung geltende Tabelle zu verwenden. Dies ist eine der Tabellen,
deren Bezeichnung mit der Ziffer "2" beginnt, in der Regel (bei
monatlicher Auszahlung des Arbeitseinkommens und Sonderzahlungen) die Tabelle 2 a
m
Bei Zusammentreffen mit einer weiteren Forderung ist auch
der Differenzbetrag zwischen den in Tabellen 1 und 2 angeführten Werten zu
ermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass bei dem sich aus Tabelle 2 ergebenden
Betrag der Exekution führende Unterhaltsanspruch nicht zu
berücksichtigen ist. Aus dem Differenzbetrag sind vorweg die laufenden
gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie
begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden
monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen
Aus dem verbleibenden Rest sind die übrigen
Unterhaltsforderungen zu tilgen. Soweit jedoch der
Differenzbetrag nicht ausreicht, bleibt es bei der rangmäßigen
Befriedigung aller Ansprüche, sodass die Unterhaltsansprüche
dann zu berücksichtigen sind, wenn diese einen besseren Rang als
sonstige Forderungen haben
14. "Existenzminimum" bei
Sachleistungen
Sind im Gesamtbezug auch Sachleistungen enthalten, so
vermindern sie das Existenzminimum; dem Verpflichteten hat jedoch von den
Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag zu verbleiben;
das sind ab dem 1.11.2008 mindestens 386,00 Euro monatlich (bei der
Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen 75% davon)
15. Sonderzahlungen
Vom 14. Monatsbezug sowie vom 13. Monatsbezug und
dergleichen ist der sich aus der für monatliche Leistungen vorgesehenen
Tabelle 1 a oder 2 a ergebende Betrag unpfändbar. Wird die Sonderzahlung in
Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Betrag auf die
Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen
Der Pfändungsschutz der Sonderzahlungen (13. und 14.
Monatsbezug) und jener der Monatsbezüge ist gesondert zu beurteilen.
Sowohl für die Monatsbezüge als auch für die Sonderzahlungen sind
jeweils die unpfändbaren Beträge für Monatsleistungen zu gewähren
Eine
Zusammenrechnung zwischen der Sonderzahlung und dem Monatsbezug findet
nicht statt
16. Nachzahlungen
Nachzahlungen sind für den Zeitraum zu berücksichtigen,
auf den sie sich beziehen
17. Abfertigung
Einmalige Leistungen, die bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gebühren - insbesondere die Abfertigung - sind wie ein Monatsbezug zu
behandeln, für den nur ein erhöhter allgemeiner Grundbetrag gilt, selbst
wenn sie mehrere Monatsbezüge ausmachen. Allerdings erhöht sich die
Obergrenze, ab der alles pfändbar ist, je nachdem, für wie viele Monate die
Abfertigung bezahlt wurde
18. Sonstige Beendigungsansprüche
Sonstige Beendigungsansprüche - insbesondere
Urlaubsersatzleistungen - werden wie Abfertigungen behandelt.
Auch hiefür steht die Tabelle 1 cm (bzw. 2 cm, wenn die
hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch
ist) zur Verfügung. Hat der Verpflichtete auch einen Anspruch
auf Abfertigung, so sind diese Leistungen zusammen zu rechnen.
Die Obergrenze ist von der Leistung zu nehmen, die den längeren
Zeitraum abdeckt und das Existenzminimum aus der Tabelle 1 cm
(bzw. 2 cm, wenn die hereinzubringende Forderung ein
gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist) zu ermitteln
19. Kosten für die Berechnung
Ihnen steht für die Berechnung des Existenzminimums 1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2
% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens
jedoch 8 Euro, 2. bei den weiteren Zahlungen 1 %, höchstens jedoch 4
Euro, zu. Dieser Betrag ist von dem dem Arbeitnehmer zustehenden
Betrag einzubehalten, sofern dadurch das Existenzminimum nicht
geschmälert wird
sonst von dem dem betreibenden Gläubiger
zustehenden Betrag. Ist die Berechnung des Ihnen zustehenden
Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf
Antrag eines Beteiligten zu entscheiden
20. "Bagatellgrenze"
Sie können den Gesamtbetrag des Arbeitseinkommens als
pfändungsfrei behandeln, wenn die ungerundete Berechnungsgrundlage das Existenzminimum um nicht mehr als 10 Euro monatlich, 2,5
Euro wöchentlich, oder 50 Cent täglich übersteigt
21. Schuldbefreiende Zahlung
Ihre Zahlung wirkt schuldbefreiend, wenn Sie weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn
Sie nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt,
leisten. Eine Zahlung in den ersten beiden Monaten des
Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder während des
ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen wirkt
ebenfalls schuldbefreiend
22. Aufstellung über offene Forderung
Sie sind berechtigt, nach vollständiger Zahlung
der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das
Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis Sie vom
betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene
Forderung erhalten. Sie haben dem betreibenden Gläubiger
mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass Sie
von diesem Recht Gebrauch machen werden
23. Quittung auf Aufforderung des
Arbeitnehmers
Der betreibende Gläubiger hat dem Arbeitnehmer binnen
vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die
erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekannt zu
geben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch
Ihnen zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der
Arbeitnehmer erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge
verlangen
Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so
hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers die
Exekution einzustellen.
24. Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung
gemäß Aufstellung
Sie können in beiden Fällen, also sowohl, wenn der
betreibende Gläubiger aufgrund Ihrer Aufforderung eine Aufstellung über die
offene Forderung übersendet, als auch, wenn Sie diese Aufstellung aufgrund
der Aufforderung des Arbeitnehmers, eine Quittung auszustellen, erhalten,
entsprechend der übermittelten Aufstellung über die Höhe der offenen
Forderung schuldbefreiend zahlen
Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers,
eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen
Forderung zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur
zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder
anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird
25. Klärung von Zweifelsfragen
Das Exekutionsgericht kann um Klärung folgender Fragen
ersucht werden:
1. ob bei der Berechnung des Existenzminimums
Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind
2. ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar
ist, insbesondere auch, ob die Aufwandsentschädigungen dem tatsächlich
erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
3. ob am Arbeitseinkommen, dessen Pfändung durch das
Gericht bewilligt wurde, tatsächlich dieses Pfandrecht begründet wurde
Einen solchen Antrag können neben der
betreibenden Partei und dem Arbeitnehmer auch Sie stellen. Sie
können die von einem Antrag erfassten Beträge bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten
26. Hinterlegung bei Gericht
Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn
auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter,
ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen
Personen in Anspruch genommen, so sind Sie bei Vorliegen einer unklaren Sach-
und Rechtslage befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den
Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit
zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Diese
Befugnis besteht jedoch soweit nicht, als Sie ein Antragsrecht zur
Entscheidung über Zweifelsfragen ("Klärung von Zweifelsfragen")
haben.
27. Erhöhung des
"Existenzminimums"
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag Ihres Arbeitnehmers
das Existenzminimum angemessen zu erhöhen, wenn dies mit
Rücksicht auf
1. wesentliche Mehrauslagen des Arbeitnehmers,
insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des
Arbeitnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem
Betrag, der dem Arbeitnehmer zur Lebensführung verbleibt, unangemessen
hoch sind, oder
3. besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers, die in
sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
4. einen Notstand des Arbeitnehmers infolge eines
Unglücks- oder eines Todesfalls oder
5. besonders umfangreiche gesetzliche
Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers dringend geboten ist und
nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch
schwer geschädigt werden könnte
28. Herabsetzung des
"Existenzminimums"
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Gläubigers
1. das Unterhaltsexistenzminimum
("Unterhaltsexistenzminimum") angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche
Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze
hereingebracht werden können
2. auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu
berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren
Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht
3. das Existenzminimum herabzusetzen, wenn der
Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Trinkgelder
erhält
29. Zusammenrechnung
Erhält der Verpflichtete auch von einem Dritten ein
Arbeitsentgelt oder dergleichen, so haben Sie das außer acht zu lassen. Das
Gericht hat auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zusammenrechnung
anzuordnen. Sie dürfen nicht von sich aus die Zusammenrechnung vornehmen.
Das Exekutionsgericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen,
der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat. Bei kleinen Bezügen ist
auch eine Aufsplitterung der Grundbeträge möglich
Ausnahme: Hat der Verpflichtete jedoch auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung Anspruch auf einen Teil
des Entgelts gegen einen Dritten (§ 299a EO), so wirkt das Zahlungsverbot
auch auf den Anspruch gegen den Dritten. Er hat den Teil des Entgelts, der dem
Arbeitnehmer gegen ihn zusteht, dem Arbeitgeber zu zahlen. Diese Zahlung
wirkt schuldbefreiend
(Nur) in diesem Fall hat der Arbeitgeber beide Teile des
Entgelts zusammenzurechnen und die Zahlungen vorzunehmen
30. Vorschüsse
Sie können für die Einbringung eines dem Arbeitnehmer
gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied
zwischen dem Betrag nach § 292 Abs. 4 EO und dem Existenzminimum ergibt,
abziehen. Soweit der Vorschuss daraus nicht gedeckt wird, steht Ihnen auch ein
Abzug vom pfändbaren Betrag zu
31. Zwingendes Recht
Die Anwendung der Pfändungsschutzbestimmungen
kann durch eine zwischen dem Arbeitnehmer und dem Gläubiger
getroffene Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt
werden. Jede den Vorschriften widersprechende Verfügung durch
Abtretung (Zession), Anweisung, Verpfändung oder durch ein
anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung
32. Verhältnis einer Zession und einem
vertraglichen Pfandrecht
Das gerichtliche Pfandrecht erfasst das Arbeitseinkommen
soweit nicht, als dieses vor der Begründung des gerichtlichen Pfandrechts
übertragen (zediert) wurde. Wurde das Arbeitseinkommen vor der Begründung
eines gerichtlichen Pfandrechts verpfändet, so steht dies der Begründung
eines gerichtlichen Pfandrechts zwar nicht entgegen, es ist jedoch
nachrangig
Die Rangordnung der gerichtlichen und vertraglichen Pfandrechte richtet
sich nach dem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Zahlungsverbote bzw
Verpfändungserklärungen zugestellt wurden
Kommen Ihnen mehrere Zahlungsverbote und
Verpfändungserklärungen am gleichen Tag zu, so haben die
hierdurch begründeten Pfandrechte den gleichen Rang. Bei
Unzulänglichkeit des gepfändeten Arbeitseinkommens sind die
Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer
Gesamtbeträge zu berichtigen
33. Umfang des vertraglichen Pfandrechts
Das vertragliche Pfandrecht erfasst nur die Bezüge des
Arbeitseinkommens, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich
geltend gemacht wird oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche
Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch Ihnen angezeigt wurde.
34. Zahlungen aufgrund des vertraglichen
Pfandrechts
Sie haben Zahlungen aufgrund des vertraglichen Pfandrechts
erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf
Verwertung hat und Ihnen dies angezeigt wurde. Davor sind Sie auf
Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, die vom vertraglichen Pfandrecht
erfassten Bezüge nach Maßgabe ihrer Fälligkeit beim Exekutionsgericht zu
hinterlegen
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