Sonderzahlungen - Urlaub, Zulagen und Zuschläge laut KV

Sonderzahlung in Österreich - Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaub und Überstunden - Informationen für österreichische Arbeitnehmer speziell für Leiharbeiter: Fragen und Antworten zum Thema Lohn und Gehalt - Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß bei bestehendem Arbeitsverhältnis - Zuschläge für Sonntags Feiertags und Nachtarbeit und Überstundenzuschläge - Abrechnung von ÜST Entgeltregelungen sowie Normalstunden - Info: gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsremuneration laut KV

Zeitarbeit Informationen

Zeitarbeit Österreich

Lohnpfändung in Österreich

Wichtige Informationen:

Zeitarbeit Help Links:

Arbeitskräfteüberlassung
  • Grammelhofer
  • Tel: (+43) 1 50146-405
  • eMail: pro-ge

Alber NET Home

Alber.NET News

Generation News

Konsumenten, Kunden und Datenschutz in Österreich

Service Portale

Auslandseinsatz Syrien

Auslandseinsatz Zypern

Auslandseinsatz Tschad

Alber Homepage

Kultmusik aus Österreich

Made in Österreich

Made in Austria

Faqs - Computer

Abit Hauptplatinen

Asus Hauptplatinen

Bios Informationen

Projekt Informationen

Weblinks

Betrieb Informationen

Externe Links


Auf
Reisen La Gomera entdecken

Duft Räuchermischungen und Weihrauch

Duft Räuchermischungen

Aktuell vom: 11.03.2010

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaub und Überstunden

Unter Sonderzahlungen ist das Entgelt zu verstehen, welches in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird. Dazu gehören insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgeld, 13. und 14. Monatsbezug.


Tipp: Mehr Arbeit bringt mehr Geld

Generell ist es seit einigen Jahren so dass Mehrarbeit und Überstunden mehr Geld bringen, es ist nicht mehr so wie früher dass es auf einmal viel weniger wird weil du in eine andere Steuertabelle kommst, nur während der Auszahlungen von Sonderzahlungen sollte man speziell beim Weihnachtsgeld weitere Beratung nehmen, wenn du 100 Überstunden machst im Monat bitte einen Steuerberater nehmen (Ich empfehle 40 und nicht mehr, 10 in der Woche)


Dezember 2009

Jeder bekommt auch Weihnachtsgeld wenn er/sie erst ein paar Tage, Wochen im Betrieb ist und dieser einen KV hat - es wird dann aber erst im neuen Jahr ausgezahlt, alliquot (Leiharbeiter je Woche 1/52)

November 2009

Auszahlung Weihnachtsgeld (Weihnachtsremuneration)

Fälligkeit: Weihnachtsgeld

Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat Heuer 2009 spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt, das heißt am Freitag den 4. Dezember ! Die Überweisungen für Leiharbeiter sind normal bis spätestens 15. November 2009


Thema Weihnachtsgeld:

Anspruch auf Weihnachtsgeld durch Kollektivvertrag

In den Tagen vor und nach Weihnachten häufen sich wie jedes Jahr die Anfragen: Ratsuchenden wollen wissen, wann sie endlich das Weihnachtsgeld erhalten werden (bzw. müssen). Heuer sind viele Arbeitnehmer Innen bei Verzögerung auch besonders alarmiert, weil Schwierigkeiten bei der Auszahlung des „Weihnachtsgeldes“ ein Hinweis auf massive Probleme im Unternehmen sein können

Dabei ist den wenigsten Beschäftigten nicht bewusst, dass ein einheitlicher gesetzlicher Anspruch auf die sogenannte Weihnachtsremuneration nicht besteht. Die genaue Berechnung des auszuzahlenden Betrages ist nicht immer einfach und hängt von Berufssparte, Arbeitsvertrag und Beschäftigungsdauer ab. Hier die wichtigsten Regeln und einige Beispiele

Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld ?

Ist Höhe bzw. Berechnung des Weihnachtsgeldes in verschiedenen Berufen unterschiedlich ?

Was kann ich tun, wenn das „Weihnachtsgeld“ trotz Fälligkeit nicht überwiesen oder nur ein Teilbetrag ausbezahlt wurde?

Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld ?

Arbeitnehmer Innen haben dann Anspruch auf die Weihnachtsremuneration, wenn diese
  • in einem Kollektivvertrag oder
  • in einem Arbeitsvertrag festgelegt ist oder
  • wenn der Arbeitgeber schon mehrere Jahre Weihnachtsgeld ausbezahlt hat

Ist die Höhe bzw. Berechnung des Weihnachtsgeldes in verschiedenen Berufen unterschiedlich ?

Viele Arbeitnehmer Innen sind der irrigen Meinung, dass in allen Arbeitsverhältnissen das „Weihnachtsgeld“ als zusätzlicher Monatslohn berechnet wird, nicht besteuert wird und jedem zusteht. In Wahrheit regeln vor allem die Kollektivverträge im Detail die Höhe und Berechnung des „Weihnachtsgeldes“, das von Branche zu Branche unterschiedlich sein kann

Beispiele:

Handelsangestellte (zB. Regalbetreuerin, Kassierin in einem Supermarkt, Verkäuferin in einem Textilgeschäft): Das „Weihnachtsgeld“ ist spätestens am 1. Dezember fällig

Höhe: 100 Prozent des Novembergehalts, bei Teilzeit: der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit. Keine Anspruch auf Weihnachtsremuneration haben aber Platzvertreter mit Provision oder Reisender mit Provision

Holz- u. Kunststoffverarbeitendes Gewerbe: Das „Weihnachtsgeld“ ist spätestens am ersten Freitag im Dezember fällig

Die Fällig kann aber einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geändert werden, die Zahlung muss aber bis spätestens 31. März des folgendes Jahres erfolgen. Höhe: Nach mindestens 1 Jahr Beschäftigung im Betrieb stehen 3,5 Wochenlöhne zu. Nach vollen 5 Jahren im Betrieb sind es 4 Wochenlöhne. Bei Akkordarbeitern wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen berechnet

Bestatter und Werbe-Branche: Weder Arbeiter noch Angestellte haben in diesen Branchen einen kollektivvertraglichen Anspruch auf ein "Weihnachtsgeld"

Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe

(zB. Schlosser, Landmaschinenbauer, Spengler und Kupferschmiede, Elektriker, Gürtler, Sanitär- Heizungsinstallateure, Mechaniker, Schmiede, Kfz-Mechaniker, Bandagisten und Orthopädiemechaniker, Optiker, Uhrmacher)

Arbeiter stehen 4,33 Wochenlöhne zu, Angestellten steht 1 Monatsgehalt zu

Gastgewerbe

Arbeiter: Halbe Jahresremuneration, das ist ab einer Betriebszugehörigkeit von 2 Monaten 1 KV-Monatslohn plus 15 %, maximal aber bis zur Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes

Angestellte: Halbe Jahresremuneration in der Höhe eines KV-Monatsgehaltes plus 15 %, maximal aber bis zur Höhe des tatsächlichen Gehaltes

Wichtig: Das volle Urlaubs-/Weihnachtsgeld erhalten Sie, wenn Sie während des ganzen Kalenderjahres im Betrieb beschäftigt waren. Wenn Sie kein ganzes Jahr in der Firma beschäftigt waren, wird das Urlaubs-/Weihnachtsgeld meist nur anteilig ausbezahlt

Was kann ich tun, wenn das „Weihnachtsgeld“ trotz Fälligkeit nicht überwiesen oder nur ein Teilbetrag ausbezahlt wurde ?

Eine Verzögerung bei der Lohnauszahlung belastet Arbeitnehmer, weil in der Regel gleichzeitig mit der Lohnzahlung zum Monatswechsel viele Zahlungen zu leisten sind: Für das Minus auf seinem Konto muss der Arbeitnehmernehmer Zinsen zahlen

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers sollte nach folgender Reihenfolge vorgegangen werden

  • feststellen, dass nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt wird (Kontoauszug, Lohnzettel)
  • eine mündliche Aufforderung, den Lohn zu überweisen
  • fruchtet das nicht: einen Mahnbrief (eingeschrieben) mit einer Fristsetzung

Urlaubsgeld - Urlaubszuschuss

Urlaubsgeld für Leiharbeiter wurde mit der Abrechnung Mai fällig!

Auszahlung des Urlaubszuschusses

ArbeitnehmerInnen, die länger als 5 Monate beim Überlasser beschäftigt sind, müssen den Urlaubszuschuss spätestens mit der Monatsabrechnung Mai (1. bis 15 Juni am Konto) erhalten - im Kollektivvertrag - Auszahlung des Urlaubszuschusses

Sollten mehrere Arbeitnehmer betroffen sein oder die ganze Firma schreiben sie uns: email Zeitarbeit

Falls hier keine Antwort zu finden ist email oder eintragen im Forum: Zeitarbeiter Board


Thema Urlaub:

Urlaubsanspruch ! Normal 25 Arbeitstage pro Jahr !

Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (bzw. 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche), also von insgesamt fünf Kalenderwochen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mehr als 25 Dienstjahre beim selben Arbeitgeber oder bei der selben Arbeitgeberin geleistet haben, haben Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 36 Werktagen (30 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche), also von insgesamt sechs Kalenderwochen

Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Vordienstzeiten in einem Arbeits- und/oder Lehrverhältnis bei dem selben Arbeitgeber oder der selben Arbeitgeberin, sondern auch Arbeitszeiten bei einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen Arbeitgeberin sowie Schul- und Studienzeiten – bis zu einem bestimmten zeitlichen Höchstmaß – zu berücksichtigen

Der Urlaubsanspruch entsteht im ersten Halbjahr des ersten Arbeitsjahres anteilsmäßig, d.h. entsprechend der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit (aliquoter Urlaubsanspruch). Nach sechs Monaten Dienstzeit entsteht der Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr gebührt dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin der gesamte Urlaub mit Beginn des Arbeitsjahres, d.h. der gesamte Urlaubsanspruch entsteht in voller Höhe mit dem ersten Tag des jeweiligen Arbeitsjahres

Grundsätzlich beginnt das Urlaubsjahr mit dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin d.h. das Urlaubsjahr läuft parallel mit dem Arbeitsjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings das Urlaubsjahr bzw. der Urlaubszeitraum auf das Kalenderjahr einzelvertraglich oder durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung umgestellt werden

Zu beachten ist, dass im Falle der Umstellung mittels Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung für jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis im laufenden Urlaubsjahr (Rumpfurlaubsjahr) begründet wurde und noch nicht sechs Monate gedauert hat, eine Aliquotierung des Urlaubs für das Rumpfjahr vorgenommen werden kann

Hat das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Umstellung länger als sechs Monate gedauert, gebührt dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin jedenfalls auch für das laufende Urlaubsjahr (Rumpfurlaubsjahr) der volle Urlaub

Wird das Urlaubsjahr einzelvertraglich vom Arbeitsjahr auf einen anderen Zeitraum umgestellt, kann rechtswirksam nur Günstigeres für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vereinbart werden, d.h. eine Umstellung ist in diesen Fällen nur insoweit zulässig, als dadurch der Anspruch auf den Urlaub vorverschoben wird. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat daher in jedem Fall einen vollen Urlaubsanspruch auch für das Rumpfjahr der Umstellung

In allen Fällen wird mit dem ersten Tag des folgenden Kalenderjahres ein neuer Urlaubsanspruch in der vollen Höhe erworben

Urlaubsablösen - Verboten!

Hinweis: Während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ist es unzulässig (und unwirksam) sich den Urlaub in Geld – oder durch sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin – ablösen zu lassen (Verbot der Urlaubsablöse)

Die während der Dienstverhältnisse für einen nicht verbrauchten Urlaub bezahlten Urlaubsablösen sind gemäß § 7 UrlG grundsätzlich rechtsunwirksam. Wird eine Urlaubsablöse dennoch ausbezahlt, so ist sie dem laufenden Entgelt (allgemeine Beitragsgrundlage) des Beitragszeitraumes hinzuzurechnen, in dem die Auszahlung erfolgt und somit bis zu der Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig


Anspruch auf Urlaubszuschuss durch Kollektivvertrag

Urlaub und Urlaubszuschuss für Leiharbeiter

In die Berechnung des Urlaubsentgeltes sind Überstunden einzubeziehen wenn sie in den letzten 13 Wochen (oder 3 Monaten) mindestens 7 Wochen geleistet wurden ! oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen !

Fazit ! Normalarbeitszeit = 38,5 Stunden - bei 42 Stunden jede Woche (+10 Prozent) - 13 Wochen lang - bekommst auch das Urlaubsgeld so ausbezahlt ! ( + 10 Prozent Brutto ! ) eine schnelle Rechnung

Urlaubsentgelt

Unter Urlaubsentgelt versteht man jenen Bezug, welchen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während des Urlaubs erhalten muss

Grundsätzlich handelt es sich um jenen Betrag, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ausbezahlt worden wäre, wenn er oder sie den Urlaub nicht angetreten hätte (Ausfallprinzip). Wie viel im Einzelfall zusteht, richtet sich nach dem geltenden Kollektivvertrag sowie dem Einzelvertrag

Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu bezahlen, es können aber auch fixe Auszahlungstermine vertraglich vereinbart sein

Unbezahlter Urlaub Vereinbarte Karenz

Für pflichtversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besteht die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu vereinbaren (das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht)

Arbeitsrechtlich wird unbezahlter Urlaub in der Regel als Karenzierung bezeichnet

Unbezahlter Urlaub

Während eines bis zu maximal einem Monat dauernden unbezahlten Urlaubes besteht die Pflichtversicherung weiter. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht beendet wird. Wird der unbezahlte Urlaub jedoch für länger als einen Monat vereinbart, oder wird die Beschäftigung nach Ablauf dieses Monates nicht fortgesetzt, so ist die Abmeldung mit dem Tag vor Beginn des unbezahlten Urlaubes zu erstatten. Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub gilt der Betrag, der auf jenen Zeitabschnitt entfällt, der

  • unmittelbar vor dem Urlaub liegt und
  • in seiner Länge der Urlaubsdauer entspricht

Während eines derartigen Urlaubes ohne Entgeltzahlung hat der Versicherte

  • die Sozialversicherungsbeiträge (KV, UV, PV und AV) und den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW)

zur Gänze selbst zu tragen

Der IESG-Zuschlag und der Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz gehen jedoch weiterhin zu Lasten des Dienstgebers

Während eines unbezahlten Urlaubes entfallen

  • Kammerumlage (KU), Landarbeiterkammerumlage (LK), Wohnbauförderungsbeitrag (WF) und der Mitarbeitervorsorgebeitrag (MV)

In der Steiermark und in Kärnten ist die Landarbeiterkammerumlage jedoch vom Versicherten zu leisten

Beispiel zur Bildung der Beitragsgrundlage:

Unbezahlter Urlaub wird für die Dauer vom 1. Juni bis 15. Juni vereinbart. Der Dienstnehmer erzielte im Beitragszeitraum Mai einen monatlichen Brutto-Arbeitsverdienst von € 1.344,45 (schwankender Arbeitsverdienst). Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub wird jedoch der tatsächliche Arbeitsverdienst, der unmittelbar vor der Unterbrechung erzielt wurde, herangezogen. Dieser beträgt vom 17. Mai bis 31. Mai (15 Tage) € 690,39.

Das tatsächlich erzielte Entgelt vom 16. Juni bis 30. Juni beläuft sich auf € 748,53

Bildung der Beitragsgrundlage für Juni: Für den unbezahlten Urlaub vom 1. Juni bis 15. Juni sind die Entgeltteile vom 17. Mai bis 31. Mai heranzuziehen: € 690,39 Entgelt vom 16. Juni bis 30. Juni: € 748,53 = Gesamtsumme: € 1.438,92

In der Beitragsnachweisung für Juni ist somit eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 1.438,92 zu berücksichtigen

Anmerkung: Auch bei Monaten mit 28, 29 und 31 Tagen ist SV-rechtlich immer von einer Pflichtversicherung für 30 Kalendertage auszugehen (siehe Pkt. 4. Beitragszeitraum). Siehe auch III. 4. Abzug der Dienstnehmeranteile Beispiel 7. und Muster Beitragsnachweisung

Ersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Endet ein Arbeitsverhältnis, steht dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für den noch nicht verbrauchten Urlaub eine Ersatzleistung zu. Dies bedeutet, dass für den offenen Resturlaub für das laufende Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, eine Ersatzleistung zur Abgeltung des offenen aliquoten (= der Dauer der Dienstzeit in diesem Jahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden) Urlaubsanspruchs gebührt

Wurde zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Urlaub verbraucht, als dem anteilig zurückgelegten Arbeitsjahr entspricht, muss der "zu viel" verbrauchte Urlaub vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin nicht zurückgezahlt werden

Erkrankung während des Urlaubs

Bei Krankheit oder Unfall in der Zeit des Urlaubs werden die auf Werktage fallenden Krankenstandstage nicht auf den Urlaubsverbrauch angerechnet. Dies trifft dann zu, wenn der Krankenstand mehr als drei Kalendertage andauert und die Krankheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen in diesem Fall ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich Mitteilung machen und bei Wiedereintritt des Dienstes eine ärztliche Bestätigung vorlegen

Wie werden Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld besteuert ?

Erhält eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von ihrer/seiner Arbeitgeberin bzw. ihrem/seinem Arbeitgeber einen 13. und 14. Monatsbezug, so sind diese bis zu einem Betrag von 620 € jährlich steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert


Thema Zulagen: Zulagen und Zuschläge

Welche steuerfreien Zulagen und Zuschläge gibt es ?

Zulagen auf Grund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Vorschriften bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 360 € monatlich steuerfrei

Voraussetzung ist, dass die Arbeiten

  • eine erhebliche Verschmutzung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und ihrer/seiner Kleidung bewirken (Schmutzzulage) oder
  • eine außerordentliche Erschwernis im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen (in dieser Branche) darstellen (Erschwerniszulage) oder
  • infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, zwangsläufig eine Gefährdung mit sich bringen (Gefahrenzulage)

Ebenso bleiben Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis zu einem Höchstbetrag von 360 € monatlich steuerfrei

Schmutzzulage

Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage ! Pro Arbeitsstunde = Euro 0,428

Kenn ich ! Hab es aber noch nie bekommen, Meist in Betrieben die selber auch keine Ahnung davon haben - Deine Firma soll es ja auch bekommen für Dich! Wenn nicht gilt fast immer:

Alle Zulagen und Zuschläge die der Betrieb in dem Du arbeitest an seine Mitarbeiter bezahlt musst auch Du als Leiharbeiter bekommen ! ( also vorher nachfragen was Sache ist )

Erschwerniszulage

Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwerniszulage ! Pro Arbeitsstunde = Euro 0,428

Gefahrenzulage

Für Arbeiten, die infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, usw Gasen Dämpfen Laugen Staub Erschütterungen ! gebührt eine Gefahrenzulage je Arbeitsstunde = Euro 0,428 Mindestens !

Hier zeigt sich das Mindestens, es gibt Firmen die bezahlen bis zu 7,00 Euro je Stunde

(Nichts für mich - Gefahren geh ich besser aus dem Weg - wird allerdings dieser Zuschlag häufig abgefragt gibts selbstverständlich Erweiterungen hier !)

Nachtarbeitszulage

Für jede in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeitsstunde wird, sofern es sich NICHT um Überstunden handelt ein Zulage von Mindestens

Euro 1,55 Bezahlt

Schichtzulage bei Arbeiten in Wechselschichten

Schichtarbeit Zuschlag:

  • 1. Schicht (06 bis 14 Uhr) = Keine Zulage !
  • 2. Schicht (14 bis 22 Uhr) = 0,38 Euro pro Stunde
  • 3. Schicht (22 bis 06 Uhr) = 1,55 Euro pro Stunde
  • (für die 3. Schicht gibt es keine Nachtarbeitszulage extra !)

Vorarbeiterzuschlag

Wenn ein Leiharbeiter als Vorarbeiter eingeteilt ist bzw arbeitet gibts den Vorarbeiterzuschlag von 10 Prozent ! auf den Lohn !

Das gilt auch für Arbeitnehmer wenn bei Montagearbeiten wenigstens 4 Arbeitnehmer, bei Fertigungsarbeiten wenigstens 6 Arbeitnehmer fallweise oder dauernd unterstellt sind

Sonntagszuschlag

Für jede an einem Sonntag erbrachte Arbeitsleistung gebührt auf den für die geleistete Arbeit entfallenen Lohn (Akkord bzw Prämienverdienst) ein Zuschlag von 100 Prozent

Dies gilt nicht für Pauschalvereinbarungen mit denen eine Sonntagsarbeit ausdrücklich abgedungen wurde

Feiertagsentlohnung

Für jede an einem gesetzlichen Feiertag innerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten regelmässigen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung gebührt neben dem Entgelt im Sinne der Paragraphen auch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt

Montagezulage

Jede Stunde Arbeit auf der Baustelle wo Montagezulage bezahlt wird bekommst Du 0,653 Euro

Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden

Wann sind Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden steuerfrei ?

Unter Nachtzeit im steuerlichen Sinn versteht man den Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr. Begünstigt sind nur Zuschläge für Arbeitsstunden, die während einer zusammenhängenden Nachtarbeitszeit von mindestens drei Stunden (Blockzeit) geleistet werden

Eine Sonderregelung gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Nachtzeitraum liegt. Für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhöht sich der Freibetrag von 360 € monatlich um 50% auf 540 € monatlich. Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter sind unter anderem Bäckerinnen und Bäcker, Nachtportiere, Nachtschwestern

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gelten bestimmte Regelungen. Wesentlich ist, dass die Arbeitsleistung während dieser Zeit betrieblich erforderlich ist und dass die Anzahl und der Zeitpunkt der Stunden anhand von konkreten Aufzeichnungen nachgewiesen werden


Thema Überstunden:

Überstundenzuschlag und Samstag-Arbeit

Das ist der KV in Österreich für Leiharbeiter !

Für jede angeordnete Überstunde ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 Prozent zu bezahlen ! Die dritte und folgende Überstunden an einem Tag werden, wenn sie in die Zeit nach 19 Uhr fallen mit einem Zuschlag von 100 Prozent entlohnt

(Beispiel: Arbeit von 07 Uhr bis 21 Uhr - eine Stunde Pause - Gesamtarbeitszeit = 13 Stunden, das sind mindestens 2 ÜST mit 100 Prozent, beachte aber dass Du eventuell in einer Lang Kurz Woche arbeitest und Deine Stunden aufgeteilt werden)

Samstag-Arbeit = Überstunden 50%

Generell kannst Du nur aus den Wochenstunden ermitteln, ab der 40. Stunde ist der ÜST 50 Prozent zu bezahlen - Samstag Arbeit 8 Stunden = 50 Prozent alle 8 ! Sonntag und Feiertag Arbeit = jede Stunde mit 100 Prozent ! Ist der Feiertag ein Wochentag muss dieser sowieso zusätzlich in Deiner Abrechnung ausbezahlt werden als Entgelt ! (Beispiel am Ostermontag arbeiten! 8 Stunden = 8 Grundstunden + 8 Feiertagsstundenzuschlag 100 Prozent + 8 Feiertagsstunden als Entgelt = bei 10 Euro ca. 160 Euro extra das Feiertags Entgelt bekommst sowieso) - dass muss auch in Deiner Abrechnung - im Lohnzettel ersichtlich sein !

Wie werden „normale“ Überstunden besteuert ?

  • maximal 86 Euro Steuerfrei

Der Grundlohn für die Überstunde ist immer mit dem laufenden Tarif zu versteuern. Die Überstundenzuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat sind im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von insgesamt 86 € steuerfrei!!!

Steuerfrei im Inland: Nächtigungskosten

Für Nächtigungen im Inland können die Kosten der Nächtigung inkl. Frühstück lt. Belegen steuerfrei von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßiger Nachweis, können ab einer Entfernung von 120 km zwischen Wohnort und Einsatzort pauschal 15 € pro Nacht steuerfrei belassen werden.

Entsteht aber für die Nächtigung kein Aufwand (z. B. eine Nächtigungsmöglichkeit wird zur Verfügung gestellt), darf kein steuerfreies Pauschale ausbezahlt werden. Zusätzliche Aufwendungen (z. B. für das Frühstück) können als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind diese im Schätzungswege bei Inlandsreisen mit 4,40 € und bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen

Steuerfrei Unterwegs auf Auslandsreisen

Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland können von der Arbeitgeberin und vom Arbeitgeber mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten steuerfrei ausgezahlt werden. Nächtigungskosten inkl. Frühstück können auch laut Belegen im tatsächlich entstandenen Ausmaß steuerfrei abgegolten werden


Thema Arbeitsvertrag und Dienstzettel:

Verpflichtet sich jemand zu einer Arbeitsleistung für einen anderen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Er ist zweiseitig verbindlich, da beide Vertragspartner (Arbeitgeber & Arbeitnehmer) sowohl Rechte als auch Pflichten haben

Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz oder Kollektivvertrag nicht zwingend festgelegt sind. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht in der Bezahlung des Entgelts, die des Arbeitnehmers besteht in der Arbeitsleistung. Schenken Sie daher dem Inhalt Ihres Arbeitsvertrages (Dienstzettels) höchste Aufmerksamkeit. Dieser hat Auswirkungen auf Ihr gesamtes Arbeitsleben im Betrieb - und möglicherweise sogar darüber hinaus

Bei jeder Überlassung schriftliche Mitteilungspflicht

Bei jeder einzelnen Überlassung muss der Verleiher (Überlasser) den ArbeitnehmerInnen die besonderen Umstände der Beschäftigung mitteilen (den Ort der Beschäftigung, den Beschäftiger, welche Tätigkeit zu leisten ist, die voraussichtliche Arbeitszeit, die Höhe des Entgelts und die voraussichtliche Dauer der Überlassung). Diese sogenannte Überlassungsmitteilung muss der Überlasser ehemöglichst schriftlich bestätigen. Die schriftlichen Mitteilungen sollten aufbewahrt werden, um die endgültige Monatsabrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können

Sozialversicherung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen und die Beiträge abzuführen. Wenn sich die Bezahlung ändert, muss eine Änderungsmeldung erstattet werden. Ein Durchschlag über die erfolgte Anmeldung, aus der auch die Höhe des Entgelts ersichtlich ist, muss den ArbeitnehmerInnen ausgefolgt werden

Interessenvertretung

In Überlasserbetrieben mit mindestens fünf ArbeitnehmerInnen ist ein Betriebsrat zu wählen. Während der Dauer der Beschäftigung in einem anderen Betrieb werden die Interessen der überlassenen ArbeitnehmerInnen von dort bestehenden Betriebsräten wahrgenommen. ArbeitnehmerInnen dürfen nicht einem bestreikten Betrieb überlassen werden. In diesem Fall steht den ArbeitnehmerInnen ein Leistungsverweigerungsrecht zu

Was für Leiharbeiter gilt

Der erste Monat ist ein Probemonat. Während des Probemonats kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist gelöst werden. Kürzere Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag als die erwähnten Mindestfristen (etwa eine Kündigungsfrist von nur einer Woche) sind verboten. Ebenso darf der Verleiher keine Einstellungsbeschränkungen für die Zeit nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vornehmen. Der Verleiher darf daher z.B. die ArbeitnehmerInnen durch Vertragsstrafen nicht daran hindern, später selbst ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftiger einzugehen

Der Dienstzettel

Der Dienstzettel für überlassene Arbeitskräfte hat zusätzliche Punkte zu enthalten. Er muss die Gründe für eine allfällige Befristung und die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll, enthalten. Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels oder entspricht dieser nicht der Vereinbarung, so ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten. Diese Vereinbarung ist unbedingt aufzubewahren, da sonst gewisse Ansprüche nicht wirksam geltend gemacht werden können

Entlohnung von überlassenen Arbeitskräften

Die Höhe von Lohn bzw. Gehalt darf nicht unter dem Kollektivvertrag des Überlassers liegen. Weiters darf die Höhe von Lohn bzw. Gehalt nicht unter jener kollektivvertraglichen Mindesthöhe liegen, auf die vergleichbare ArbeitnehmerInnen im Beschäftigerbetrieb Anspruch haben. Auch wenn ArbeitnehmerInnen nicht eingesetzt werden können, muss der Arbeitgeber das Entgelt in voller Höhe weiter bezahlen. Falls in einem Beschäftigerbetrieb aufgrund eines Kollektivvertrages für die Tätigkeit ein höheres Entgelt gebührt, als in der Grundvereinbarung festgelegt wurde, muss der Verleiher die Entgeltzahlung während dieser Zeit erhöhen

Arbeitszeit: Regelungen für überlassene Arbeitskräfte

Das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit muss mit der tatsächlich zu erwartenden Arbeitszeit übereinstimmen. Teilzeitbeschäftigung kann vereinbart werden, jedoch muss diese Vereinbarung auch der tatsächlich geleisteten Zeit entsprechen. In einigen Branchen ist die Arbeitszeit bereits durch Kollektivvertrag verkürzt. Im Falle der Überlassung in solche Branchen gilt diese verkürzte Arbeitszeit auch für die überlassenen ArbeitnehmerInnen, ohne dass dadurch das vereinbarte Entgelt verringert werden darf


Kammerumlage

Die Umlage zur Kammer für Arbeiter und Angestellte (KU) - die vom Versicherten allein zu tragen ist beträgt 0,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Die KU ist grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Arbeitnehmern zu leisten. Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer den Umlagebetrag vom Lohn (Gehalt) einzubehalten

Die Einhebung der KU obliegt dem zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger und ist von diesem an die Kammer für Arbeiter und Angestellte abzuführen

Seit 1.1.2008 unterliegen auch die freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG der Arbeiterkammerumlagepflicht

Keine KU ist zu entrichten für:

  • nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrlinge) oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer
  • geringfügig Beschäftigte
  • leitende Angestellte
  • Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften
  • Rechts- und Patentanwaltsanwärter
  • Notariatskandidaten
  • Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder
  • Ärzte sowie in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte Pharmazeuten
  • Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (siehe Pkt. 7, Landarbeiterkammerumlage)

Bezüglich der genauen Feststellung der Kammerzugehörigkeit und der damit verbundenen Pflicht zur Entrichtung der KU wird auf die §§ 10, 11, 17 und 61 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) verwiesen. Von Sonderzahlungen und bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist die KU nicht zu entrichten


Zeitarbeit Home: Zeitarbeit Österreich und News: Zeitarbeit News