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Sonderzahlungen Ansprüche Zeitarbeit Österreich - Alber Homepage

Ansprüche für Sonderzahlungen Urlaubsgeld Weihnachtsgeld sind vom Kollektivvertrag geregelt, unbezahlter Urlaub, Ersatzleistung bei Beendigung

Viele Errungenschaften wie Urlaub und Weihnachtsgeld sind nicht gesetzlich garantiert, sondern von Gewerkschaften in Kollektivverträgen erkämpft - Der Kollektivvertrag regelt Ansprüche, die nicht im Gesetz stehen


Thema Weihnachtsgeld:

Anspruch auf Weihnachtsgeld Weihnachtsremuneration durch Kollektivvertrag

In den Tagen vor und nach Weihnachten häufen sich wie jedes Jahr die Anfragen: Ratsuchenden wollen wissen, wann sie endlich das Weihnachtsgeld erhalten werden (bzw. müssen). Heuer sind viele Arbeitnehmer Innen bei Verzögerung auch besonders alarmiert, weil Schwierigkeiten bei der Auszahlung des „Weihnachtsgeldes“ ein Hinweis auf massive Probleme im Unternehmen sein können

Dabei ist den wenigsten Beschäftigten nicht bewusst, dass ein einheitlicher gesetzlicher Anspruch auf die sogenannte Weihnachtsremuneration nicht besteht. Die genaue Berechnung des auszuzahlenden Betrages ist nicht immer einfach und hängt von Berufssparte, Arbeitsvertrag und Beschäftigungsdauer ab. Hier die wichtigsten Regeln und einige Beispiele

Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Arbeitnehmer Innen haben dann Anspruch auf die Weihnachtsremuneration, wenn diese
  • in einem Kollektivvertrag oder
  • in einem Arbeitsvertrag festgelegt ist oder
  • wenn der Arbeitgeber schon mehrere Jahre Weihnachtsgeld ausbezahlt hat

Ist die Höhe bzw. Berechnung des Weihnachtsgeldes in verschiedenen Berufen unterschiedlich ?

Viele Arbeitnehmer Innen sind der irrigen Meinung, dass in allen Arbeitsverhältnissen das „Weihnachtsgeld“ als zusätzlicher Monatslohn berechnet wird, nicht besteuert wird und jedem zusteht. In Wahrheit regeln vor allem die Kollektivverträge im Detail die Höhe und Berechnung des „Weihnachtsgeldes“, das von Branche zu Branche unterschiedlich sein kann

Beispiele:

Handelsangestellte (zB. Regalbetreuerin, Kassierin in einem Supermarkt, Verkäuferin in einem Textilgeschäft): Das „Weihnachtsgeld“ ist spätestens am 1. Dezember fällig

Höhe: 100 Prozent des Novembergehalts, bei Teilzeit: der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit. Keine Anspruch auf Weihnachtsremuneration haben aber Platzvertreter mit Provision oder Reisender mit Provision

Holz- u. Kunststoffverarbeitendes Gewerbe: Das „Weihnachtsgeld“ ist spätestens am ersten Freitag im Dezember fällig

Die Fällig kann aber einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geändert werden, die Zahlung muss aber bis spätestens 31. März des folgendes Jahres erfolgen. Höhe: Nach mindestens 1 Jahr Beschäftigung im Betrieb stehen 3,5 Wochenlöhne zu. Nach vollen 5 Jahren im Betrieb sind es 4 Wochenlöhne. Bei Akkordarbeitern wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen berechnet

Bestatter und Werbe-Branche: Weder Arbeiter noch Angestellte haben in diesen Branchen einen kollektivvertraglichen Anspruch auf ein "Weihnachtsgeld"

Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe: (zB. Schlosser, Landmaschinenbauer, Spengler und Kupferschmiede, Elektriker, Gürtler, Sanitär- Heizungsinstallateure, Mechaniker, Schmiede, Kfz-Mechaniker, Bandagisten und Orthopädiemechaniker, Optiker, Uhrmacher)

Arbeiter stehen 4,33 Wochenlöhne zu, Angestellten steht 1 Monatsgehalt zu

Gastgewerbe: Arbeiter: Halbe Jahresremuneration, das ist ab einer Betriebszugehörigkeit von 2 Monaten 1 KV-Monatslohn plus 15 %, maximal aber bis zur Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes

Angestellte: Halbe Jahresremuneration in der Höhe eines KV-Monatsgehaltes plus 15 %, maximal aber bis zur Höhe des tatsächlichen Gehaltes

Wichtig: Das volle Urlaubs-/Weihnachtsgeld erhalten Sie, wenn Sie während des ganzen Kalenderjahres im Betrieb beschäftigt waren. Wenn Sie kein ganzes Jahr in der Firma beschäftigt waren, wird das Urlaubs-/Weihnachtsgeld meist nur anteilig ausbezahlt

Was kann ich tun, wenn das „Weihnachtsgeld“ trotz Fälligkeit nicht überwiesen oder nur ein Teilbetrag ausbezahlt wurde ?

Eine Verzögerung bei der Lohnauszahlung belastet Arbeitnehmer, weil in der Regel gleichzeitig mit der Lohnzahlung zum Monatswechsel viele Zahlungen zu leisten sind: Für das Minus auf seinem Konto muss der Arbeitnehmer Zinsen zahlen

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers sollte nach folgender Reihenfolge vorgegangen werden

  • feststellen, dass nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt wird (Kontoauszug, Lohnzettel)
  • eine mündliche Aufforderung, den Lohn zu überweisen
  • fruchtet das nicht: einen Mahnbrief (eingeschrieben) mit einer Fristsetzung
  • dann sofort zur AK! Arbeiterkammer: Homepage

Innerhalb von 3 Jahren müssen aber sämtliche offenen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, da sie sonst verjähren!


Urlaubsanspruch Österreich

Urlaubsanspruch ! Normal 25 Arbeitstage pro Jahr !

Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (bzw. 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche), also von insgesamt fünf Kalenderwochen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mehr als 25 Dienstjahre beim selben Arbeitgeber oder bei der selben Arbeitgeberin geleistet haben, haben Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 36 Werktagen (30 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche), also von insgesamt sechs Kalenderwochen

Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Vordienstzeiten in einem Arbeits- und/oder Lehrverhältnis bei dem selben Arbeitgeber oder der selben Arbeitgeberin, sondern auch Arbeitszeiten bei einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen Arbeitgeberin sowie Schul- und Studienzeiten – bis zu einem bestimmten zeitlichen Höchstmaß – zu berücksichtigen

Der Urlaubsanspruch entsteht im ersten Halbjahr des ersten Arbeitsjahres anteilsmäßig, d.h. entsprechend der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit (aliquoter Urlaubsanspruch). Nach sechs Monaten Dienstzeit entsteht der Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr gebührt dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin der gesamte Urlaub mit Beginn des Arbeitsjahres, d.h. der gesamte Urlaubsanspruch entsteht in voller Höhe mit dem ersten Tag des jeweiligen Arbeitsjahres

Grundsätzlich beginnt das Urlaubsjahr mit dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin d.h. das Urlaubsjahr läuft parallel mit dem Arbeitsjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings das Urlaubsjahr bzw. der Urlaubszeitraum auf das Kalenderjahr einzelvertraglich oder durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung umgestellt werden

Zu beachten ist, dass im Falle der Umstellung mittels Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung für jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis im laufenden Urlaubsjahr (Rumpfurlaubsjahr) begründet wurde und noch nicht sechs Monate gedauert hat, eine Aliquotierung des Urlaubs für das Rumpfjahr vorgenommen werden kann

Hat das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Umstellung länger als sechs Monate gedauert, gebührt dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin jedenfalls auch für das laufende Urlaubsjahr (Rumpfurlaubsjahr) der volle Urlaub

Wird das Urlaubsjahr einzelvertraglich vom Arbeitsjahr auf einen anderen Zeitraum umgestellt, kann rechtswirksam nur Günstigeres für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vereinbart werden, d.h. eine Umstellung ist in diesen Fällen nur insoweit zulässig, als dadurch der Anspruch auf den Urlaub vorverschoben wird. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat daher in jedem Fall einen vollen Urlaubsanspruch auch für das Rumpfjahr der Umstellung

In allen Fällen wird mit dem ersten Tag des folgenden Kalenderjahres ein neuer Urlaubsanspruch in der vollen Höhe erworben


Urlaubsablösen - Verboten!

Hinweis: Während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ist es unzulässig (und unwirksam) sich den Urlaub in Geld – oder durch sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin – ablösen zu lassen (Verbot der Urlaubsablöse)

Die während der Dienstverhältnisse für einen nicht verbrauchten Urlaub bezahlten Urlaubsablösen sind gemäß § 7 UrlG grundsätzlich rechtsunwirksam. Wird eine Urlaubsablöse dennoch ausbezahlt, so ist sie dem laufenden Entgelt (allgemeine Beitragsgrundlage) des Beitragszeitraumes hinzuzurechnen, in dem die Auszahlung erfolgt und somit bis zu der Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig


Anspruch auf Urlaubszuschuss durch Kollektivvertrag

Urlaub und Urlaubszuschuss für Zeit, Leih, Leasing Arbeiter Arbeitnehmer Personal

In die Berechnung des Urlaubsentgeltes sind Überstunden einzubeziehen wenn sie in den letzten 13 Wochen (oder 3 Monaten) mindestens 7 Wochen geleistet wurden ! oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen !

Fazit ! Normalarbeitszeit = 38,5 Stunden - bei 42 Stunden jede Woche (+10 Prozent) - 13 Wochen lang - bekommst auch das Urlaubsgeld so ausbezahlt ! (+ 10 Prozent Brutto!) eine schnelle Rechnung


Urlaubsentgelt

Unter Urlaubsentgelt versteht man jenen Bezug, welchen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während des Urlaubs erhalten muss - Grundsätzlich handelt es sich um jenen Betrag, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ausbezahlt worden wäre, wenn er oder sie den Urlaub nicht angetreten hätte (Ausfallprinzip). Wie viel im Einzelfall zusteht, richtet sich nach dem geltenden Kollektivvertrag sowie dem Einzelvertrag

Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu bezahlen, es können aber auch fixe Auszahlungstermine vertraglich vereinbart sein


Ersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Endet ein Arbeitsverhältnis, steht dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für den noch nicht verbrauchten Urlaub eine Ersatzleistung zu. Dies bedeutet, dass für den offenen Resturlaub für das laufende Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, eine Ersatzleistung zur Abgeltung des offenen aliquoten (= der Dauer der Dienstzeit in diesem Jahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden) Urlaubsanspruchs gebührt

Wurde zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Urlaub verbraucht, als dem anteilig zurückgelegten Arbeitsjahr entspricht, muss der "zu viel" verbrauchte Urlaub vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin nicht zurückgezahlt werden


Erkrankung während des Urlaubs

Bei Krankheit oder Unfall in der Zeit des Urlaubs werden die auf Werktage fallenden Krankenstandstage nicht auf den Urlaubsverbrauch angerechnet. Dies trifft dann zu, wenn der Krankenstand mehr als drei Kalendertage andauert und die Krankheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen in diesem Fall ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich Mitteilung machen und bei Wiedereintritt des Dienstes eine ärztliche Bestätigung vorlegen



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